Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

durch die Verfassung geschütztes Recht ist».34Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ab, das auch später an dieser Rechtsprechung festgehalten hat.35Im Gegensatz zum Bundesgericht erkannte der Staatsgerichtshof am 24. April 1997, dass das Bankkundengeheimnis primär eine gesetzliche Geheimhaltungsver- pflichtung der Bank und ihrer Organe im Interesse des Privatsphären- schutzes der Bankkunden darstelle. Die persönliche Freiheit des Art. 32 Abs. 1 LV diene als Auffanggrundrecht und könne durchaus als Argu- ment für eine auch grundrechtliche Verankerung des Bankgeheimnisses als Teil des Schutzdispositives für die Privatsphäre dienen. Der Gesetz- geber habe das Bankgeheimnis gesetzlich verstärkt, aber niemand hätte die Forderung erhoben, das Bankgeheimnis müsste auf den Verfassungs- rang gehoben werden, weshalb diese Frage offenbleiben könne.36 Diese Frage blieb zwar offen, der Staatsgerichtshof sah sich – vermutlich unter dem Eindruck der aufgrund der internationalen Ent- wicklungen eingetretenen Öffnung im Bereich der Amtshilfe – aber ver- anlasst, die Öffnung etwas zu «verengen» und das Bankgeheimnis sozu- sagen verfassungsrechtlich zu schützen. So führte er aus: «Der Staatsge- richtshof hält in ständiger Rechtsprechung insbesondere bezüglich Bank-(kunden-)geheimnis (Art. 14 BankG) fest, dass diesem zwar kein formeller Verfassungsrang zukommt, dass dieses aber finanzielle As- pekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen soll, sodass es insoweit als Teilge- halt des grundrechtlichen Anspruches auf Geheim- und Privatsphäre ge- mäss Art. 32 LV geschützt ist.»37In einem andern Urteil formulierte der Staatsgerichtshof: «Selbst wenn dem Bankkundengeheimnis materiell Verfassungsrang zukommt, gilt das Bankkundengeheimnis nicht abso- lut, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken.»38139 
Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis 34Vgl. StGH 1977/8, LES 1981, 48 (51 Erw. 3a) unter Hinweis auf BGE 95 I 439. 35Vgl. BGE 125 II 83 S. 84 E. 5: «Das Bankgeheimnis [Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen, BankG; SR 952.0] hat nicht Verfassungsrang»; ebenso Urteil BGer 2P.296/2004 vom 13. Dezember 2004, Erw. 3; Müller / Schefer, S. 171 und 1061. 36StGH 1996/42, Urteil vom 24. April 1997, LES 1998, 185 (189 Erw. 2.2). 37StGH 2008/63, Urteil vom 31. März 2009 (29 Erw. 9.1), <www.stgh.li>; vgl. ferner StGH 2005/50, Urteil vom 6. Februar 2006, LES 2007, 396 (405 Erw. 4.7). 38StGH 2005/50, Urteil vom 6. Februar 2006, LES 2007, 396 (405 Erw. 4.8).17
	        

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