Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

–die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, die durch eine beschränkte Entmündigung verringert oder entzogen wird.22 b) Das Hausrecht schützt jede Wohnung oder jeden Raum, also ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer, der bzw. dem «eine gewisse Privatsphäre anhaftet»23und die bzw. der auf einen bestehenden oder künftigen, dauernden oder vorübergehenden Lebensmittelpunkt schliessen lässt.24 Im Hinblick auf das Hausrecht stellt sich die Frage, welcher Art das Rechtsverhältnis, das dem Benutzer der Wohnung sein Benutzungs- recht verschafft, sein muss. Grundsätzlich kann sich sowohl der Eigen- tümer als auch der Mieter (auch z. B. während der Zeit der Erstreckung des Mietverhältnisses) auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen.25 Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob auch eine Person, die nicht rechtmässig eine Wohnung besitzt, sich auf Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Die Literatur ist in dieser Frage ge- spalten.26Bei der Hausbesetzung und dem Verbleiben in einer Wohnung nach abgelaufenem Mietvertrag ist unseres Erachtens der soziale Tatbe- stand des Wohnens und der Wohnung weiterhin gegeben. Aus diesem Grund sollte der persönliche Schutzbereich daran anknüpfen. Das zu- grundeliegende Rechtsverhältnis liesse sich im Falle der Duldung durch den Vermieter nachschieben: Es handelt sich um ein faktisches Mietver- hältnis,27das eben durch die konkludente Zustimmung des Vermieters rechtmässig wird. 137 
Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis 22StGH 2009/18, Urteil vom 15. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, Erw. 2.2. 23Heinz Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, Berlin usw. 1968, Art. 8 Rz. 12. 24Vgl. Wildhaber / Breitenmoser, EMRK, Art. 8 Rz. 458; Müller / Schefer, Grund- rechte, S. 187. 25Urteil des EGMR Velosa Barreto gegen Portugal vom 21. November 1995, Serie A/334; Iatridis gegen Griechenland vom 25. März 1999, Rec. 1999-II, Ziff. 65. 26Bejahend: Müller / Schefer, Grundrechte, S. 188 m.w.H.; verneinend: Wildhaber / Breitenmoser, EMRK, Art. 8, Rz. 463; Breitenmoser, Der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (Diss.), Basel usw. 1986, S. 271, 275; Breitenmoser, Art. 13 Abs. 1 BV, Rz 30. 27Das schweizerische Bundesgericht anerkennt diese Figur, vgl. BGE vom 27. März 2000, MietRecht Aktuell 2000, S. 343 ff.; BGE 119 II 437 E. 3b S. 441; 63 II 368 E. 2 S. 370 ff.12 13
	        

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