Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

gerichtshofs auch eine implizite Rüge des konkret betroffenen Grund- rechtes genügt.» Die nachfolgenden Erläuterungen zum Schutzbereich der drei Teil- gehalte des Art. 32 Abs. 1 stehen unter dem Vorbehalt der alle Teilgehalte verbindenden «Freiheit der Person». Es kann also nicht so sehr auf die exakte Definition der Teilgehalte ankommen als vielmehr auf den gene- rellen Schutzzweck dieses Grundrechts, der sich wiederum an jenem von Art. 8 EMRK orientiert. 3.Sachlicher Schutzbereich der Teilgehalte a) Die Freiheit der Person schützt nicht nur spezifisch vor Verhaftung, sondern der Staatsgerichtshof gibt diesem Grundrecht zu Recht einen viel breiteren Anwendungsbereich. Die Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV beinhaltet wie Art. 8 EMRK neben elementaren Er- scheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung insbesondere die kör- perliche und seelische Unversehrtheit der Person.17Zu diesen elementa- ren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung bzw. zur Integri- tät gehören etwa:18 –der Schutz natürlicher Personen vor behördlichen Eingriffen in das Recht auf den eigenen Namen;19 –der Empfang privater Besuche in der Untersuchungshaft wie auch im Strafvollzug,20was sich aus dem Anspruch auf Persönlichkeits- entfaltung zweifelsfrei ergibt; –die Unversehrtheit des Körpers im Falle von Eingriffen in den menschlichen Körper, etwa bei der Blutprobe zur Abklärung der Fahrtauglichkeit eines Autofahrers21; 136Marzell 
Beck / Andreas Kley 17StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 1998, 269 (273 Erw. 3.1); StGH 1998/47, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2001, 73 (77 Erw. 2.1); StGH 1977/2, Urteil vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 39 (41); StGH 1987/12, Urteil vom 11. No- vember 1987, LES 1988, 4 (6 Erw. 6), und StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1997, 203 (206 Erw. 4.1). 18Vgl. zu den Eingriffen mit weiteren Beispielen Kley, Unverletzlichkeit, Rz. 11 ff.; Schweizer, Art. 10 BV, Rz. 17 f. 19StGH 1998/47, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2001, 73 (77 Erw. 2.1) m.w.H. 20StGH 2000/65, Entscheidung vom 12. Juni 2001, LES 2004, 103 (105 Erw. 2.1). 21StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1997, 203 (206 Erw. 4.2). 
10 11
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.