Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Verfahrensgarantien fest und § 12 liess die Hausdurchsuchung nur auf- grund eines gerichtlichen Urteils zu.6Die Verfassung von 1921 moder- nisierte diese verstreuten Bestimmungen und fasste sie in einem Artikel zusammen. Art. 32 LV ist vom Verfassungsgeber nie mehr geändert wor- den und steht seither in Kraft. Die Textfassung des Art. 32 LV ist indes nicht ganz geglückt, da sie unterschiedliche Gehalte aufweist: –Abs. 1 sichert drei verschiedene Grundrechtspositionen, nämlich die Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schrif- tengeheimnis; –Abs. 2 sieht je unterschiedliche und auf diese drei Rechte bezogene Schrankenregelungen vor, die allerdings nur ganz bestimmte Typen von Eingriffen zulassen; –Abs. 3 regelt eine Frage der Staatshaftung und der Entschädigung, die wiederum einem anderen Rechtsgebiet angehört. Der vorlie- gende Beitrag behandelt diese Bestimmung nicht.7 Die Textfassung des Abs. 1 ist eng8und erscheint aufgrund der seitheri- gen technischen und gesellschaftlichen Entwicklung noch enger. Zudem wirft die unglückliche Schrankenregelung des Abs. 2 die Frage auf, ob es neben den in der Verfassung erwähnten noch andere Schranken zu Abs. 1 gibt.9 Der Staatsgerichtshof interpretiert Art. 32 LV im Lichte von Art. 8 EMRK, da die Schutzzwecke der Art. 32 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK identisch sind.10Die letztere Bestimmung hat ein im Wortlaut entspre- chendes Pendant in Art. II-7 der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union gefunden.11Art. 32 Abs. 1 LV entspricht in seinem Schutz- umfang hinsichtlich der persönlichen Freiheit, des Hausrechts sowie des Brief- und Schriftengeheimnisses Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. II-7 Charta. Auslegung und Praxis zu Art. 32 Abs. 1 LV orientieren sich an der 133 
Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis 6Text: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, Vaduz 1981, S. 273 ff. 7Vgl. aber Höfling, Grundrechtsordnung, S. 249. 8Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 110. 9Vgl. hinten in diesem Beitrag Abschnitt IV. 10Vgl. Breitenmoser, Art. 13 Abs. 1 BV, Rz. 2. 11Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000, Nr. C 364, S. 1 = EuGRZ 2000, S. 559 ff. = EuGRZ 2003, S. 369 ff.456
	        

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