Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

det sich darüber hinaus erkennbar von einem «gesetzlich geschützten» Recht auf Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EMRK. Zur Klärung dieser Frage ist Lehre und Judikatur zu Art. 10 Abs. 1 BV heranzuziehen, welche Bestimmung wie dargestellt als Re- zeptionsgrundlage diente. In der Schweiz wird die Auffassung vertreten, dass die Garantien des Art. 10 BV in erster Linie ungeschriebene Bun- desgrundrechte kodifiziert und völkerrechtliche Garantien konstitutio- nalisiert haben.46Ein über die Schutzwirkung dieser Normen hinausge- hender Inhalt ist diesen Bestimmungen der BV offenbar nicht zugedacht. Auch für Liechtenstein gibt es keine Hinweise, dass das Recht auf Leben solcherart absolut gesetzt würde, dass es beispielsweise auch in Fällen der Notwehr oder Nothilfe zugunsten des Angreifenden geltend gemacht werden könnte. Eine derartige implizite Grundrechtsschranke ergibt sich schon daraus, dass widrigenfalls ja der Angegriffene in seinem Recht auf Leben verletzt wäre, wenn Notwehr oder Nothilfe nunmehr verboten wären. Kritischer ist die Frage im Zusammenhang mit den in Art. 2 Abs. 2 lit. b und c EMRK angeführten Tatbeständen zu sehen. Man wird frei- lich dogmatisch auch hinsichtlich des Rechts des Staates auf Selbstver- teidigung eine implizite Grundrechtsschranke konstruieren können, wonach es dem Staat möglich sein muss, gewaltsame Angriffe auf die freiheitliche demokratische Rechtsordnung nötigenfalls auch mit Gewalt zurückzuschlagen. Auf Grund der Anordnung des Art. 10 Abs. 2 LV kann das Recht eines jeden Menschen auf Leben, das in diesem Kontext systematisch auch das Verbot der Todesstrafe umfasst, auch durch Notverordnungen nicht eingeschränkt werden. 1.2Sachlicher Schutzbereich Der Staatsgerichtshof hat sich bisher weder mit Art. 27ter LV noch mit Art. 2 EMRK auseinandergesetzt. Bei der Ermittlung des Schutzinhalts muss daher ausschliesslich Judikatur anderer Gerichte herangezogen werden. Das Recht auf Leben ist zunächst ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Das Recht auf Leben wird daher beispielsweise bei einem rechts- 126Peter 
Bussjäger 46Biaggini, Bundesverfassung, Art. 10 Rz. 3. 
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