Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Menschenwürde kann aber auch im Medienrecht28sowie – nicht nur, aber auch – im elektronischen Geschäftsverkehr29gefordert sein. All diese Rechtsvorschriften weisen indessen aber auch eine Nähe zu Art. 8 EMRK mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens auf. Eine Drittwirkung ergibt sich grundsätzlich nicht. Dies bedeutet, dass sich Betroffene im Regelfall nicht darauf berufen werden können, dass private Rechtsbeziehungen gegen den Schutz der Menschenwürde verstossen. Allerdings ist der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, durchaus gehalten, für menschenwürdige Zustände auch im privaten Bereich zu sorgen, sodass im Einzelfall auch gesetzliche Grundlagen gegen den Schutz der Menschenwürde verstossen können oder deren verfassungs- konforme Interpretation erforderlich 
wird.30 III.Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe 1.Judikatur und Lehre zu Art. 3 EMRK Da die Bestimmung des Art. 27bis Abs. 2 LV an Art. 3 EMRK anknüpft, empfiehlt es sich, zunächst die zu dieser Bestimmung ergangene Judika- tur und Lehre heranzuziehen: Schutzgut ist die physische und psy- chische Integrität der Grundrechtsträger.31Dem Verbot unterliegen «Strafen», worunter Massnahmen mit Sanktionscharakter, und «Be- handlungen» durch den Staat, also alle anderen Formen staatlichen Han- delns, verstanden werden.32Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK erwähnt Art. 27bis Abs. 2 LV das Verbot der Folter nicht ausdrücklich. Es ist aber entsprechend einem Grössenschluss klar, dass die Folter eine Form der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist. Darü- ber hinaus gilt es ja zu beachten, dass Art. 3 EMRK in Liechtenstein fak- 121 
Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben 28Siehe etwa Art. 41 MedienG hinsichtlich des Verbots von die Menschenwürde be- einträchtigender Werbung. Art. 10 (allgemeine Grundsätze, Jugendschutz) und 14 (Werbegrundsätze) des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk. 29Vgl. etwa Art. 22 E-Commerce-Gesetz. 30Vgl. dazu auch Biaggini, Bundesverfassung, Art. 7 Rz. 10. 31Grabenwarter / Pabel, EMRK, S. 163 Rz. 27. 32Grabenwarter / Pabel, EMRK, S. 163 Rz. 27.19 20
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.