Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

erkennung und Würde des von der Entscheidung Betroffenen.11Die Menschenwürde wird damit als Subjektqualität des Menschen verstan- den, die beeinträchtigt wird, wenn die Behörde über diesen Menschen wie eine Sache verfügt.12Hinsichtlich der naheliegenden Frage, ob dies in Liechtenstein nicht auch bereits vor der einschlägigen Verfassungsno- velle 2005 galt, ist auf die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt 3 zu verweisen. Die Menschenwürde wird heute als universaler und pluralistischer Rechtsbegriff betrachtet, der auch in den internationalen Menschen- rechtsstandards konkretisiert wird.13Gerade dadurch, dass die Men- schenwürde in vielen Rechtsvorschriften erst konkretisiert wird, erweist es sich als schwierig, den Begriff selbst als Rechtsbegriff zu erfassen. Grundsätzlich dürfte jedoch unstrittig sein, dass es das Menschsein selbst ist, das Achtung gebietet, nicht etwa nur bestimmte Verhaltens- weisen. Man kann unter Hinweis auf Barth14folgende Aspekte der Men- schenwürde unterscheiden, nämlich dass ein Mensch –als Zweck und nicht als blosses Mittel gebraucht wird, –als Person geachtet und nicht zum blossen Objekt herabgewürdigt wird, –Selbstbestimmung üben kann und nicht völlig fremdbestimmt wird, –Entscheidungsfreiheit behält und nicht durch Zwangsmassnahmen gefügig gemacht wird, –in der Sphäre seiner Intimität bleiben kann und nicht blossgestellt wird und –als gleichberechtigt behandelt und nicht diskriminiert wird. Auch diese Aufzählung unterstreicht, dass der Begriff der Menschen- würde mit dem Schutzinhalt zahlreicher anderer Grundrechte in Zu- sammenhang steht.117 
Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben 11Mastronardi, Menschenwürde, S. 469. 12Mastronardi, Menschenwürde, S. 470. 13Kley, Menschenwürde, S. 261. 14Barth, Würde, S. 94 f.10 11
	        

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