(möglicherweise) verfassungswidrig zu qualifizieren; sie ist durch die spezifische Schranken-Schranke des Zensurverbots definitiv unter- sagt.133 2.Zur Kerngehaltsgarantie Neben das Verhältnismässigkeitsprinzip im weiteren Sinne tritt in der liechtensteinischen Verfassungsjudikatur als weitere Grundrechts- schranken-Schranke die sog. Kerngehaltsgarantie.134Allerdings bleibt der normative Direktionsgehalt dieser Kerngehaltsgarantie nicht nur für Liechtenstein, sondern für die Dogmatik des gesamten deutschsprachi- gen Raums relativ undeutlich.135Objektive und subjektive, absolute und relative Wesensgehalts- / Kerngehaltstheorien stehen einander gegen- über.136Die Rechtsprechungspraxis ist punktuell und pragmatisch.137 Insgesamt erscheint es fraglich, ob mit der Anerkennung eines Kernge- halts der Grundrechte ein zusätzlicher Grundrechtsschutz gegenüber ei- ner strikten Verhältnismässigkeitsprüfung erreicht werden kann. Dabei dürfte es im Wesentlichen um die Frage der Zumutbarkeit einer Grund- rechtsbeeinträchtigung von besonders grosser Intensität gehen.138 Der Staatsgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung einge- räumt, es gebe «kaum eindeutige Kriterien, um den Kerngehalt der ein- 107
Schranken der Grundrechte 133Dazu mit Nachweisen Höfling, Grundrechtsordnung, S. 138. 134Siehe aus neuerer Zeit etwa StGH 2006/44, Erw. 3, LES 2008, 11 (16), Erw. 3, unter Bezugnahme auf StGH 2003/48, Erw. 5; StGH 1985/11, Erw. 5; vgl. näher Höfling, Grundrechtsordnung, S. 102 ff. 135Das gilt auch für die Verfassungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die in Art. 19 Abs. 2 GG eine ausdrückliche Wesensgehaltsgarantie anerkennt; zur Auseinandersetzung um die Auslegung siehe Huber Peter M., in: Mangoldt Hans v. / Klein Friedrich / Starck Christian, Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band I, 4. Aufl., München 1999, Art. 19 Rn. 136 ff. mit weiteren Nachweisen. 136Siehe etwa Alexy, Grundrechte, S. 267 ff.; Müller J. P., Elemente, S. 152 ff.; einge- hend zur schweizerischen Lehre Schefer Markus, Die Kerngehalte von Grundrech- ten, Bern 2001. 137Für die Schweiz so Müller J. P., Elemente, S. 144; siehe im übrigen Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 103 ff. 138Siehe hier auch mit Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts Schefer, Grundrechte, Rz. 101.48 49