Volltext: Ueber die Durchführung der Sozialversicherung im Fürstentum Liechtenstein

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dingung gemachten Mindestdauer der Nieder 
lassung im Lande. Von der mir nicht bekannten 
Vertretung der höheren Altersstufen in der 
Gesamtbevölkerung des Landes abgesehen, sind 
die Lasten, die die Altersversicherung bringt, 
davon abhängig, ob allgemein die Berechtigung 
aus Altersrente mit dem 60. oder mit dem 65. 
Alterssahre einsetzt. 
Setzen wir eine Alrersvccteilung der Be 
völkerung voraus, wie sie sich aus der schwei 
zerischen Volkszählung ergibt, so läßt sich sagen, 
daß von der erwachsenen Bevölkerung über 16 
Jahren ungefähr 13% im 'Alter über 60 und 
9% im Alter über 65 Jahren stehen. Es folgt 
daraus, daß, abgesehen noch von den Invali 
den und von den Witwen, für die die Bei 
tragszahlung dahinzufallen hätte, für jede der 
unter den genannten Grenzalrern stehenden er 
wachsenen Personen bei Gewährung z. B. einer 
jährlichen Altersrente von Fr. 1095 (Fr. 3.— 
täglich) ein Jahresbeitrag aufzubringen wäre 
von rund 
Fr. 130 bei Altersrentenbeginn im Alter 60, 
Fr. 100 bei Alliersrentenbeginn im Alter 65. 
6) Tie W i t w e n v e r s i ch c r u n g. 
Auch die Festsetzung der Anspniche auf 
Witwenrente begegnet keinen besondern 
Schwierigkeiten. Nach den Verhältnissen, wie 
sie sich aus den Beobachtungen bei der schwei 
zerischen Bevölkerung ergeben, sind annähernd 
6% der erwachsenen weiblichen Bevölkerung, 
die unter den Grenzaltern für die Berechtigung 
auf Altersrente steht, Witwen. 
Wird an jede dieser Witwen ebenfalls eine 
Tagesentschädigung von Fr. 3.— oder eine 
Jahresrente von Ft. 1095.— ausgerichtet, so 
ergibt sich auf den Kopf der aktiven, unter 
dem Grenzalter für die Altersrentenberechti 
gung stehenden Bevölkerung ein erforderlicher 
Aufwand von 3 % des Rentenbetrages oder 
rund Fr. 35.— jährlich. 
e) Di e Waisen Versicherung. 
Tie Waisenversicherung hat mit ihren Lei 
stungen da einzusetzen, wo der Ernährer der 
Familie durch Ableben entzogen wird. In der 
Großzahl der Fälle ist das der Fall beim Ab 
leben des Vaters, in einer kleineren Anzahl 
Fälle auch beim Tode der Mutter, wenn die 
Kinder schon Halbwaisen väterlicherseits sind. 
Feststellungen über die Zahl der Waisen 
und Halbwaisen unter den Kindern der Bevöl 
kerung eines ganzen Landes oder Landesteiles 
bestehen unseres Wissens zur Zeit nicht, Tie 
ersten diesbezüglichen Erhebungen wurden an 
läßlich der schweizerischen Volkszählung vom 
Dezember 1920 vorgenommen. Das Material 
ist jedoch zur Zeit noch nicht verarbeitet, so daß 
uns Zahlen, an die wir uns hier mit einiger 
Zuverlässigkeit halten könnten, nicht bekannt 
sind. Wir glauben jedoch nicht sehr weit von 
der Wirklichkeit abzugehen, wenn wir anneh 
men, es fallen auf 100 aktive, erwachsene 
männliche Einwohner im Mittel 5 Waisen und 
Halbwaisen väterlicherseits. Unter der Annah 
me, daß die beiden Geschlechter in der erwach 
senen Bevölkerung ungefähr gleich stark ver- 
treten seien, kommen wir so dazu, auf je 200 
erwachsene Personen 5 Waisen und Halb 
waisen väterlicherseits vorauszusetzen. Ties er 
gäbe bei einer Jahresrente von *. B. 360 Fr. 
und angemessenem Zuschlag flir Doppelwaisen 
einen Jahresbeitrag von schätzungsweise 
Fr. 10-— pro erwachsene aktive Person. 
l) Zusammenfassung. 
Fassen wir die für die Verwirklichung der 
Sozialversicherung erforderlichen jährlichen 
Aufwendungen eines aktiven, männlichen oder 
weiblichen Versicherten kurz zusammen, so ge 
längen wir zu folgendem Ergebnis: 
1. 
2. 
3. 
1. 
Krankenversicherung: 
a) der Erwachsenen 
b) der Kinder 
Invalidenversicherung 
Altersversicherung 
Hinterblievenenversicherung: 
a) Witwenversicherung 
b) Waisenversicherung 
Fr. 
25 — 
7.50 
50 — 
100 — 
35.— 
10 — 
Zusammen Fr. 227.50 
Das ist der in Ermangelung sicherer, stati- 
siischer Anhaltspunkte roh geschätzte Betrag, 
der von jeder erwachsenen arbeitsfähigen, 
männlichen und weiblichen Person jährlich 
aufzubringen wäre, um die in. den vorstehenden 
Abschnitten umschriebenen Leistungen gewäh 
ren zu können. 
Schätzt man z. B. diese aktive, erwerbs 
fähige Bevölkerung des Fürstentums auf rund 
5000 Personen, denen sich Kinder, Greise, In 
valide, Witwen und Waisen im Umfange un 
serer Voraussetzungen zugesellen würden, so 
hätte man mir einer jährlichen Bedarfssunrme 
von etiva Fr. 1,100,000 bis Fr. 1,200,000 zu 
rechnen. Ueber die Art und Weise, wie diese 
Sunlmen aufzubringen wären, habe ich mich in 
einem früheren Abschnitte des Gutachtens aus 
einandergesetzt.
	        

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