Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Ulrich Zelger 
betreffend vom 3. Dezember 18502, das es untersagte, Eheschlüsse auf- 
grund konfessioneller Gründe zu untersagen. Die Forschung ist sich ei- 
nig, dass dies einer «juristisch kaum gerechtfertigten extensiven Interpre- 
tation»^! bedurfte, mittels derer ein liberaleres Eherecht gegen katholisch- 
konservative und föderalistische Widerstände erlassen werden konnte. 
Anlass bot die Weigerung des Kantons Schwyz, der Eheschliessung eines 
Kantonsangehörigen mit einer reformierten Zürcherin zuzustimmen.” 
Indem nur interkonfessionelle Ehen Gegenstand bundesrechtlicher Rege- 
lungen waren, und die Kantone zur Verhinderung unerwünschten parità- 
tischer Ehen sich auf andere, im kantonalen Recht bestehende Ehehinder- 
nisse beriefen, rückten diese in das Augenmerk des Bundesgesetzgebers, 
der sich seit den 1860er Jahren um die Schaffung einer Rechtsgrundlage 
für eine bundesrechtliche Regelung des Eherechts oder zumindest kon- 
kordatsrechtliche Regelung bemühte.* Die BV von 1874 enthilt dann in 
den Art. 53 und 54 Bestimmungen zum Eherecht. Dies ist umso bemer- 
kenswerter, da andere zivilrechtliche Materien bekanntlich keinen. Ein- 
gang in die Bundesverfassung fanden. Dass die Bundesverfassung von 
1874 in der Mehrheit der katholischen Kantone auf Ablehnung stiess, 
wurde schon ausgeführt. Dieses Vorgehen zeigt zugleich die Grenzen der 
Konkordate. Sie setzen das Einvernehmen der Beteiligten voraus und 
kónnen gegen die Gegner der Regelung nicht durchgesetzt werden. 
IV. Die Schweiz und die Europäische Integration: 
Schlussfolgerungen 
Abschliessend stellt sich die Frage ob, trotz aller Vorsicht, Vergleiche 
zwischen dem historischen schweizerischen und dem europäischen Fô- 
deralismus móglich sind. Vergleicht man das Entstehen des schweizeri- 
  
73 Text: Amtliche Sammlung des Bundesrechis II, S. 130 f. 
74 . His, Eduard, Geschichte des neueren Schweizerischen Staatsrechts, Bd. 3: Der Bun- 
desstaat von 1848 bis 1914, Basel 1938, S. 628 f.; Kaiser, Staatsrecht I, S. 127, FN 7, 
spricht von einem Gesetz, «das durch keine Bestimmung der Bundesverfassung ver- 
lang wird»; Blumer, Handbuch (wie FN 29), S. 367 spricht von «einer etwas freien 
Auslegung des Art. 44». 
75 . Fall Benz, dessen jurisische Beratung Ludwig Snell übernommen hatte. Im Natio- 
nalrat war insbesondere Alfred Escher aktiv. 
76 . Blumer Handbuch (wie FN 29), S. 367 f£; vgl. auch BBl 1867 II 133 ff. 
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