Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Förderale Verfassungsräume und -kulturen in historischer Perspektive 
4. Juli 1820,9 dem bis 1843 alle Kantone beitraten. Einer Teilrevision von 
184296 wurde keine allgemeine Zustimmung zuteil, obwohl die Neue- 
rungen formeller Natur waren. Auch für Ehescheidungen wurden die 
Zustándigkeit und die Frage nach dem anzuwendenden Recht bereits 
1821 normiert.” Das Heimatrecht der in einem anderen Kanton heira- 
tenden Schweizerin wurde bereits 1808 geregelt. Inter-konfessionelle 
Ehe geben 18129 und 18217? Anlass zu Konkordaten, in denen die Kon- 
kordatskantone inter-konfessionelle Ehen zuliessen und, als die Pfarrer 
deren Einsegnung verweigerten, diese dazu verpflichteten oder Zivil- 
standsbeamte dafür bereit stellten. Ausserhalb des Eherechtes regelten 
Konkordate Gerichtstandsfragen im. Vormundschaftswesen/!, die Tes- 
uerfáhigkeit und Erbrechtsverháltnisse.? Die Konkordate behandelten 
vorwiegend Fragen der Zustándigkeit und des internationalen Privat- 
rechts und bereiteten gesetzliche Regelungen auf Bundesebene vor. 
2.  Bundeskompetenzen 
Auch die Bundesverfassung von 1848 enthielt keine expliziten Regelun- 
gen zum Ehe- und Familienrecht. Ansatzpunkt für die — vor allem von re- 
formierter Seite erwünschte - Regelung von Teilen des Eherechts bot aber 
immerhin Art. 44 BV 1848, der es dem Bund erlaubte, «zur Handhabung 
der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Kantonen die ge- 
eigneten Massnahmen zu treffen.» Art. 44 BV bot die — umstrittene — 
Rechtsgrundlage für den Erlass des Bundesgesetzes die gemischten Ehen 
  
65 . Konkordat über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine vom 4. Juli 1820, Offi- 
zielle Sammlung (wie FN 25) Bd. IT, 24 ff. 
66 Nachträgliches Konkordat vom 15. Heumonat 1842 (Offizielle Sammlung der das 
schweizerischen Staatsrecht betreffenden Aktenstücke, 3. Band, 1844, S. 204). 
67 . Konkordat über die Behandlung der Ehescheidungsfálle vom 6. July 1821, Offizielle 
Sammlung (wie FN 25) Bd. II, 39 ff. 
68 Concordat wegen dem Heimath-Recht der in einen anderen Canton einheirathen- 
den Schweizerin, vom 8. Juli 1803, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, S. 287). 
69 . Concordat, betreffend die Ehen zwischen Catholiken und Reformierten, von 
11. Juni 1812, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, S. 287 f. 
70 Verkiindung und Einsegnung paritätischer Ehen, Konkordat vom 14. August 1821, 
Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. II, S. 27 f. 
71 Vormundschaftliche und Bevogtungsverhiltnisse. Konkordat vom 15. July 1822, 
Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. II, S. 34 ff. 
72  Tesüerfáhigkeit und Erbrechtsverháltnisse. Konkordat vom 15. July 1822, Offizielle 
Sammlung (wie FN 25) Bd. II, 36 ff. 
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