Förderale Verfassungsräume und -kulturen in historischer Perspektive
schliessen. In der Folge wurden diese interkantonalen Verträge im Rah-
men der Tagsatzung ausgehandelt; sie bedurften für ihre Gültigkeit der
Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten, waren aber nur für die
zustimmenden Kantone bindend. Der Bundesvertrag behielt diese Rege-
lung bei. Konkordate waren zulässig, insoweit sie nicht für den Bund
oder einzelne Kantone nachteilig waren. Für Konkordate, die in der Me-
diationszeit abgeschlossen worden waren, sah der Bundesvertrag die
Weitergeltung vor, soweit sie den Grundsätzen des Bundesvertrags nicht
widersprachen, was die Tagsatzung überprüfte.” Unterschieden wurde
zwischen «eidgenössischen» Konkordaten, die von einer Mehrheit der
Kantone abgeschlossen wurden, und «besonderen Konkordaten», denen
sich nur eine Minderheit der Stände anschloss. Von eidgenössischen
Konkordaten konnten Kantone nur mit Zustimmung einer Mehrheit der
am Konkordat beteiligten Kantone zurücktreten. Konkordatsrecht
führte in der Folge zu einer faktischen Weiterentwicklung des Bundes-
vertrags® und ermöglichte einheitliche Regelungen in Bereichen, die der
Bundeskompetenz entzogen waren. Konkordate verwalteten nicht zu-
letzt die Folgen der Mobilität der Bevölkerung. Die Freizügigkeit selbst
regelte ein Konkordat über die Niederlassung;® es folgten Konkordate
u. a. zum Konkursrecht“! und über die Zusammenarbeit in Strafsachen,
57 His, Geschichte (wie FN 23), S. 172.
58 Tagsatzungsbeschluss vom 25. Juli 1836, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. II,
S. 381 f.; vgl. His, Geschichte (wie FN 23), S. 172 und Kley, Andreas, Konkordate:
in: Historisches Lexikon der Schweiz (wie FN 1), Bd. 7, Basel 2008, S. 371 f.
59 Kley, Konkordate (wie FN 58), S. 371.
60 Konkordat, betreffend das Niederlassungs-Verhältnis unter den Eidsgenossen, vom
10. Juli 1819, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, S. 289 ff.
61 Concordate, betreffend die gerichtlichen Betreibungen und Concurse, alle bestätigt
am 8. Juli 1818, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, S 282 ff.: Forum des zu belan-
genden Schuldner, Vom 15. Juni 1804; Gerichtliche Betreibungen, vom 15. Juni 1804;
Concurs=Recht in Falliments=Fällen, vom 15. Juni 1804; Effekten eine Falliten, die
als Pfand in Creditors Händen in einem andren Kanton liegen, vom 7. Juni 1810.
62 Concordat, betreffend Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung
von Verbrechern oder Beschuldigten; die diesfälligen Kosten; die Verhöre und Evo-
kation von Zeugen in Criminal=Fällen; und die Restitution gestohlener Effekten,
Vom 8. Juni 1809, bestätigt den 8. Juli 1818, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I,
S. 296 ff.; Concordat wegen gegenseitiger Stellung von Fehlbaren in Polizei=Fällen,
Vom 7. Juni 1810, bestätigt den 9. Juli 1818, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I,
S. 306 f.; Concordat wegen gegenseitiger Auslieferung der Ausreisser von besolde-
ten Cantons= Truppen, Vom 6. Juni 1806, bestätigt den 9. Juli 1818 Offizielle Samm-
lung (wie FN 25) Bd. I, S. 305 f.
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