Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Förderale Verfassungsräume und -kulturen in historischer Perspektive 
schliessen. In der Folge wurden diese interkantonalen Verträge im Rah- 
men der Tagsatzung ausgehandelt; sie bedurften für ihre Gültigkeit der 
Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten, waren aber nur für die 
zustimmenden Kantone bindend. Der Bundesvertrag behielt diese Rege- 
lung bei. Konkordate waren zulässig, insoweit sie nicht für den Bund 
oder einzelne Kantone nachteilig waren. Für Konkordate, die in der Me- 
diationszeit abgeschlossen worden waren, sah der Bundesvertrag die 
Weitergeltung vor, soweit sie den Grundsätzen des Bundesvertrags nicht 
widersprachen, was die Tagsatzung überprüfte.” Unterschieden wurde 
zwischen «eidgenössischen» Konkordaten, die von einer Mehrheit der 
Kantone abgeschlossen wurden, und «besonderen Konkordaten», denen 
sich nur eine Minderheit der Stände anschloss. Von eidgenössischen 
Konkordaten konnten Kantone nur mit Zustimmung einer Mehrheit der 
am Konkordat beteiligten Kantone zurücktreten. Konkordatsrecht 
führte in der Folge zu einer faktischen Weiterentwicklung des Bundes- 
vertrags® und ermöglichte einheitliche Regelungen in Bereichen, die der 
Bundeskompetenz entzogen waren. Konkordate verwalteten nicht zu- 
letzt die Folgen der Mobilität der Bevölkerung. Die Freizügigkeit selbst 
regelte ein Konkordat über die Niederlassung;® es folgten Konkordate 
u. a. zum Konkursrecht“! und über die Zusammenarbeit in Strafsachen, 
  
57 His, Geschichte (wie FN 23), S. 172. 
58  Tagsatzungsbeschluss vom 25. Juli 1836, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. II, 
S. 381 f.; vgl. His, Geschichte (wie FN 23), S. 172 und Kley, Andreas, Konkordate: 
in: Historisches Lexikon der Schweiz (wie FN 1), Bd. 7, Basel 2008, S. 371 f. 
59 Kley, Konkordate (wie FN 58), S. 371. 
60 Konkordat, betreffend das Niederlassungs-Verhältnis unter den Eidsgenossen, vom 
10. Juli 1819, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, S. 289 ff. 
61 Concordate, betreffend die gerichtlichen Betreibungen und Concurse, alle bestätigt 
am 8. Juli 1818, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, S 282 ff.: Forum des zu belan- 
genden Schuldner, Vom 15. Juni 1804; Gerichtliche Betreibungen, vom 15. Juni 1804; 
Concurs=Recht in Falliments=Fällen, vom 15. Juni 1804; Effekten eine Falliten, die 
als Pfand in Creditors Händen in einem andren Kanton liegen, vom 7. Juni 1810. 
62 Concordat, betreffend Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung 
von Verbrechern oder Beschuldigten; die diesfälligen Kosten; die Verhöre und Evo- 
kation von Zeugen in Criminal=Fällen; und die Restitution gestohlener Effekten, 
Vom 8. Juni 1809, bestätigt den 8. Juli 1818, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, 
S. 296 ff.; Concordat wegen gegenseitiger Stellung von Fehlbaren in Polizei=Fällen, 
Vom 7. Juni 1810, bestätigt den 9. Juli 1818, Offizielle Sammlung (wie FN 25) Bd. I, 
S. 306 f.; Concordat wegen gegenseitiger Auslieferung der Ausreisser von besolde- 
ten Cantons= Truppen, Vom 6. Juni 1806, bestätigt den 9. Juli 1818 Offizielle Samm- 
lung (wie FN 25) Bd. I, S. 305 f. 
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