Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Ulrich Zelger 
ten sie grosse Skepsis entgegen. Zielrichtung der Zusammenarbeit war 
nie die Verdichtung; der Zusammenschluss der Kantone diente vielmehr, 
wie schon Karl Schmid feststellte, «der Bewahrung des Eigenen im klei- 
nen Raum»,? wofür ein gewisses Mass an Zusammenarbeit erforderlich 
erschien. Die Kantone schlossen sich zusammen, um ihre Eigenart zu si- 
chern und zu verteidigen. Dies zeigen deutlich der Bundesvertrag von 
1815* und die Bundesverfassungen von 18485, 18746 und 19997. Jeden- 
falls seit dem Fall des Ancien Regime unternahmen die Eidgenossen 
keine Anstrengungen, neue Mitglieder in ihren Bund aufzunehmen. 
Auch die Erweiterungen 1814/15 sind eher formeller Natur, betrafen sie 
doch ehemals verbündete oder zugewandte Orte, deren enge Verbin- 
dung zur Eidgenossenschaft infolge der französischen Expansion ge- 
trennt worden war. Im folgenden werde ich dennoch auf einige, viel- 
leicht anekdotische, Parallelen der schweizerischen und der europäi- 
schen Entwicklung hinweisen. Auf Überlegungen zu den Verfassungen 
bis 1850 folgen Hinweise auf die sich verdichtende Zusammenarbeit der 
Kantone in derselben Zeit. 
  
3 Vgl. Schmid, Karl, Versuche über die schweizer Nationalität, in: ders. Aufsätze und 
Reden, Zürich 1957, S. 37 £., Zitat auf S. 38. 
4 Bundesvertrag zwischen den XIII Cantonen der Schweiz vom 7. August 1815, $ 1 
(Auzug) «Die XXII souveránen Cantone der Schweiz [...] vereinigen sich durch 
den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Si- 
cherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und 
Ordnung im Inneren. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen [...]. Sie 
gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet.» 
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848, 
Art. 2: «Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlan- 
des gegen Aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Inneren, Schutz der 
Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderungen ihrer gemeinsamen 
Wohlfahrt.» 
6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Art 2: 
«Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen 
aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Inneren, Schutz der Freiheit und 
der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.» 
7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Art. 
2 (Zweck): «Die Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes 
und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Sie fördert die ge- 
meinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und 
die kulturelle Vielfalt des Landes.» 
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