Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Thomas Bruba/ Emilia Breuss 
Bundesangehórigkeit ebenfalls durch die Gliedstaatsangehórigkeit ver- 
mittelt wurde.” Aber auch was den materiellen Gehalt der Unionsbür- 
gerschaft betrifft, war in anderen foderalen Verbinden, die durch den 
Zusammenschluss zuvor unabhängiger Einheiten entstanden, stets die 
Gewährung von Freizügigkeit und Gleichheit der Bürger in den anderen 
Gliedstaaten Ausgangspunkt der Bundesangehörigkeit, bevor sich poli- 
tische Rechte gegenüber dem Bund entwickelten.® Solch ein Verständ- 
nis der Unionsbürgerschaft als föderales Angehörigkeitsrecht soll nicht 
eine zwangsläufige Entwicklung der Unionsbürgerschaft zu einer quali- 
tativ umfassenden Staatsangehörigkeit bzw. der Europäischen Union zu 
einem Bundesstaat suggerieren. Es bestátigt aber — entgegen der Ansicht 
des Bundesverfassungsgerichts — das durchaus bestehende Weiterent- 
wicklungspotential der Unionsbürgerschaft. 
Diese Dynamik auch der individualrechtlichen Seite des Europäi- 
schen Finigungsprozesses birgt angesichts der Kopplung der Unions- 
bürgerschaft an die Staatsangehôrigkeit eines EU-Mitgliedstaates zuneh- 
mende Integrationsdefizite für Angehôrige von Drittstaaten. Zum Einen 
betrifft dies die fehlenden politischen Mitbestimmungsrechte von Dritt- 
staatsangehörigen, die wie im Falle des EWR trotz tagtäglicher Anwen- 
dung eines beachtlichen Teils des EU-Rechts als Einzelbürger von jegli- 
cher direkter Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Dies gilt umso mehr 
mit der Verstärkung direktdemokratischer Elemente im Entscheidungs- 
prozess der EU. Zum Anderen sind davon, wie die durch den EuGH 
weiterentwickelte soziale Dimension der Freizügigkeitsrechte von Uni- 
onsbürgern zeigt, auch horizontale Unionsbürgerschaftsrechte betrof- 
fen: Das EWR-Abkommen dehnt die Personenverkehrstreiheit des Bin- 
nenmarkts zwar auch auf Angehörige der am EWR teilnehmenden 
EFTA-Staaten aus,” was heisst, dass auch diese sich frei innerhalb der 
Union bewegen und aufhalten können, ohne allerdings Unionsbürger zu 
  
97 In Bezug auf den Norddeutschen Bund und die Reichsverfassung von 1871 Böhmer 
(Anm. 95), S. 90; im Hinblick auf die frühen Bundesstaaten USA, Schweiz und 
Deutschland sowie das Commonwealth, Meinhard Hilf, Rn. 8 ff. zu Art. 17 EGV, 
in: ders. / Grabitz, Das Recht der Europäischen Union I, München 2001. 
98 So etwa zum «Gemeinsamen Indigenat» der Reichsverfassung von 1871, Böhmer 
(Anm. 95), S. 89; Rainer Hofmann, German Citizenship Law and European Citi- 
zenship — Towards a special kind of dual nationality?, in: La Torre (Hrsg.), Euro- 
pean Citizenship — An Institutional Challenge, The Hague 1998, S. 149 ff., 163. 
99 Siehe Anhang VIII des Abkommens über Europäischen Wirtschaftsraum. 
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