Christoph Schönberger
fahrungsgut, das im Prozess föderativer Einungen immer wieder erlebt,
aber nach dem Erleben auch immer wieder verdrängt oder schlicht ver-
gessen worden ist. Berücksichtigt man hingegen die Erfahrung der föde-
ralen Verfassungsgeschichte, dann kann die verbreitete Gewohnheit,
bürgerschaftliche Fragen nur mit einer nicht weiter reflektierten ein-
heitsstaatlichen Begrifflichkeit zu behandeln, durch die Bildung ange-
messenerer Kategorien überwunden werden, die gerade spezifisch auf
föderale Systeme zugeschnitten sind. Das ist die Aufgabe einer allgemei-
nen Bundeslebre.? Dadurch lässt sich die für die Analyse der europäi-
schen Integration bis heute kennzeichnende Tendenz überwinden, allge-
meine Kategorien zu verwenden, die einheitsstaatlich geprägt sind, und
daneben eine Sonderterminologie aus sui-generis-Begriffen zu stellen,
die allein für den europäischen Anwendungsfall Verwendung finden soll.
Das Spezifische der europäischen Integration kann jedoch überhaupt
nur in den Blick geraten, wenn man die allgemeinen Probleme föderati-
ver Verfassungsordnungen, die die Europäische Union mit anderen fö-
deralen Systemen gemeinsam hat, von denjenigen abschichtet, die für sie
spezifisch sind. Gerade das kann aber nicht gelingen, wenn aufgrund
einheitsstaatlicher Verständnisfolien allgemeine föderative Sachfragen
nur als Sonderprobleme der europäischen Integration wahrgenommen
werden.
Die föderale Verfassungsgeschichte kann uns freilich weder politi-
sche noch juristische Sachentscheidungen zu den Bürgerschaftsfragen
innerhalb der Europäischen Union abnehmen. Sie kann aber helfen,
Strukturfragen und Entscheidungsalternativen durch Einbeziehung des
historischen Vergleichsmaterials klarer und durchsichtiger zu machen.
Die Kenntnis föderaler Vergleichssysteme in Vergangenheit und Gegen-
wart hilft insbesondere, die häufig in sehr unbefriedigender Weise dis-
kutierten Fragen der europäischen Demokratie angemessener zu formu-
lieren. Die entsprechende Diskussion leidet oft darunter, dass sie als po-
tentielle Legitimationssubjekte nur ein einheitliches Kollektiv «Volk»
oder das einzelne Individuum anerkennen will. Das Spezifische des de-
mokratischen Föderalismus besteht aber gerade darin, dass Legitima-
32 Olivier Beaud, Théorie de la Federation, 2007 ; Schönberger, Die Europäische
Union als Bund (Fn. 11); grundlegend schon Murray Forsyth, Unions of States,
1981.
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