Giovanni Biaggini
Ebene (Bund, EU) gewisse fóderalismusvertrágliche Einwirkungs- und
Korrekturmóglichkeiten in die Hand zu geben. Eine wichtige flankie-
rende Rolle spielen dabei gewisse allgemeine Vorgaben und Maximen, so
beispielsweise eine (grosszügige) Bejahung der unmittelbaren Anwend-
barkeit von Normen des Bundes bzw. der Union oder die Auslegungs-
maxime der möglichst bundesrechtskonformen bzw. europarechtskon-
formen Interpretation des (mit)gliedstaatlichen Rechts.
In zeitlicher Hinsicht kann man das Instrumentarium unterteilen in Mit-
tel, die ex ante einwirken, und Mittel, die ex post einwirken, sowie,
gleichsam dazwischen liegend, in vollzugsbegleitende Instrumente der
Einwirkung. Zur erstgenannten Kategorie gehören etwa:
— Einwirkungen auf die Vollzugstätigkeit in Gestalt von generellen
Weisungen betreffend die Anwendung des Bundesrechts, welche
die zuständige Bundesstelle an die Vollzugsinstanzen richtet. Diese
Form der Einwirkung steht in Bundesstaaten nicht immer ohne
weiteres zur Verfügung. Erst recht gilt dies für die EU.
— Einwirkungen auf die Vollzugstätigkeit in Gestalt von Vorgaben
betreffend die Behördenorganisation (inkl. Personal) und das Ver-
waltungsverfahren auf der (mit)gliedstaatlichen Ebene. Solche
Vorgaben können unterschiedlich dicht und intensiv sein. Auch
diese Form der Einwirkung steht nicht ohne weiteres zur Verfü-
gung.
In der Praxis werden solche Einwirkungsmöglichkeiten sehr unter-
schiedlich genutzt. Das Spektrum reicht vom /aisser faire bis hin zur de-
taillierten Vorgabe. Mitunter lässt man es bei bundesrechtlichen Min-
deststandards bewenden. Besonders problematisch (in Bundesstaaten
wie in der EU) sind Einwirkungen auf die Behórdenorganisation, zumal
hier die — (verfassungs)rechtlich spezifisch geschützte — (mit)gliedstaat-
liche Organisationsautonomie auf dem Spiel steht.2? Immerhin: Selbst in
einer ausgeprágt fóderalistischen Verfassungsordnung wie der schweize-
rischen sind mitunter massive Einschránkungen der Organisationsauto-
29 Für den schweizerischen Bundesstaat vgl. insb. Art. 46 und Art. 47 BV. - Zum eu-
roparechtlichen Prinzip der institutionellen Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten
vgl. Oppermann / Classen / Nettesheim (Anm. 28), $ 13, Rz. 29 ff.
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