Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Giovanni Biaggini 
2. Grundfragen der Rechtsetzung 
in fóderalistischen Ordnungen 
In Bundesstaaten, welche durch Zusammenschluss entstanden sind — wie 
die USA, die Schweiz oder Deutschland? —, ist die Vereinheitlichung 
(oder doch zumindest Harmonisierung) wichtiger Rechtsbereiche typi- 
scherweise ein zentrales Anliegen. Dabei stehen die folgenden Fragen im 
Vordergrund: 
a) Nach welcher Metbode erfolgt die Begründung von Gesetzge- 
bungskompetenzen der Bundesebene? (Prinzip der Aufgabenaufteilung) 
b) Wie gestaltet sich die konkrete Arbeitsteilung bei der Rechtset- 
zung? (Kompetenzarten; Ausschöpfung der Bundeskompetenzen; ver- 
bleibender Spielraum der Gliedstaaten) 
c) Welche Möglichkeiten der Einflussnahme haben die Gliedstaaten 
im Verfabren der Gesetzgebung auf Bundesebene? 
In der ebenfalls durch (weniger weitgehenden) Zusammenschluss ent- 
standenen EU stehen dieselben Themen im Zentrum. Und es werden da- 
bei im Wesentlichen dieselben Konzepte angewendet (was im Rahmen 
dieses Beitrags nicht vertieft werden kann). 
a)  Deudiche Parallelen gibt es bei der Methode der Kompetenzvertei- 
lung. Diese beruht in Bundesstaaten wie in der EU typischerweise auf 
dem Grundsatz der begrenzten Einzelermáchtigung: Die obere Ebene ist 
nur zur Gesetzgebung befugt, wenn und soweit die Verfassung bzw. das 
Primárrecht ihr eine Gesetzgebungsbefugnis zuweisen. In Bundesstaa- 
ten pflegt man dabei verschiedene Kompetenzkategorien zu unterschei- 
den (ausschliessliche, konkurrierende, parallele Kompetenzen usw.). 
Ähnlich verhält es sich in der EU. Es bereitet denn auch keine grosse 
Mühe, die Rechtsordnung der EU in eine allgemeine Theorie der Kom- 
petenzen einzubeziehen. 
b) Ähnlichkeiten zwischen Bundesstaaten und der EU zeigen sich 
auch bei der konkreten Arbeitsteilung im Bereich der Rechtsetzung. 
Vielfach besitzen die Gliedstaaten im Bereich der Bundeskompetenzen 
über einen gewissen Handlungsspielraum, sei dies, weil die Kompetenz 
  
8 Nicht eingegangen wird im Folgenden auf Bundesstaaten, welche aus (mehr oder 
weniger) einheitsstaatlich verfassten Staaten hervorgegangen sind. 
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