Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Rechtsetzung und Vollzug des Bundesrechts 
Giovanni Biaggini* 
1. 
Einleitende Bemerkungen 
Die «Emanzipation von der Dichotomie Bundesstaat-Staatenbund» bil- 
det eine Art Leitmotiv der interdisziplinären Tagung am Liechtenstein- 
Institut zum allgemeinen Verfassungsrecht föderaler Ordnungen. Dieses 
Leitmotiv ist mir ın zweifacher Hinsicht sehr sympathisch. Zum einen 
deshalb, weil ich (als Schweizer) aus einem Bundesstaat stamme, der 
noch heute, d.h. über 160 Jahre nach der Bundesstaatsgründung (1848), 
etliche staatenbündische Facetten zeigt. Beispiele dafür sind: 
der offizielle Name in den Landessprachen lateinischen Ursprungs 
(Confederation suisse, Confederazione svizzera, Confederaziun 
svizra),! 
die in der Verfassung figurierende Charakterisierung der Kantone 
(Gliedstaaten) als «souverán» (Art. 3 BV), 
die bundesstaatliche Kompetenzordnung im Bereich der ordentli- 
chen Einbürgerung (Art. 38 BV) 
der Bundesfeiertag, welcher nüchtern betrachtet auf einen Tag fal- 
len müsste, der mit der Schaffung der modernen bundesstaatlichen 
  
Der Verfasser dankt seinem Mitarbeiter lic. iur. Cem Arikan für die wertvolle Un- 
terstützung bei der Vorbereitung und bei der Niederschrift des vorliegenden Bei- 
trags. 
Englisch liesse sich dies am ehesten mit «United States of Switzerland» adäquat 
übersetzen. — Auf Deutsch lautet der offizielle Name «Schweizerische Eidgenossen- 
schaft». Die lateinische Bezeichnung «Confoederatio helvetica» (abgekürzt: CH) 
wurde erst etliche Jahre nach der Bundesstaatsgründung offiziell eingeführt. 
Die ordentliche Einbürgerung erfolgt durch die Kantone; der Bund kann diesbe- 
züglich nur «Mindestvorschriften» erlassen (Art. 38 Abs. 2 BV), die in erster Linie 
eine allzu leichtfertige Vergabe des Bürgerrechts durch die Kantone verhindern sol- 
len. Sache des Bundes ist demgegenüber die Regelung des Bürgerrechtserwerbs (und 
-verlusts) durch Abstammung, Heirat und Adoption (Art. 38 Abs. 1 BV). 
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