Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Stefan Oeter 
angesichts der beschränkten Ressourcen der Bundesebene bis weit ins 
19. Jahrhundert hinein von eher beschränkter militärischer Bedeutung 
war. Erst der Bürgerkrieg der Jahre 1861-1866 hat hier dramatische 
Verschiebungen gebracht und den Bund zum zentralen militärischen 
Akteur aufrücken lassen. In der Schweiz bestand bis 1848 überhaupt 
keine militärische Struktur auf zentraler Ebene. Und selbst die nach dem 
Sonderbundskrieg 1848 geschaffene militärische Struktur des Bundes 
ruhte letztlich doch weiter auf den Milizstrukturen kantonaler Tradition 
auf, wenn auch diese Milizstrukturen zunehmend vereinheitlicht und 
unter weitgehende Kontrolle des Bundes gebracht wurden.® 
Das Beispiel zeigt: Formen gesamthänderischer Regierungsgewalt 
mit verteilten Rollen für eine Mehrzahl von Organen mit exekutivischen 
Funktionen sind alles andere als untypisch für «bündische» Gemeinwe- 
sen. Dass die meisten dieser Bünde im Verlaufe ihrer ein bis zwei Jahr- 
hunderte umfassenden Entwicklungsgeschichte starke Schübe an Zen- 
tralisierung erlebt haben und heute meist über eine Bundesebene mit 
weit ausgedehnten Kompetenzen und starken Exekutivgewalten verfü- 
gen, besagt noch nicht, dass jedes bündische Gefüge unweigerlich in ei- 
nem mehr oder weniger idealtypischen Bundesstaat aufgehen muss. 
Wollte man dies behaupten, so begäbe man sich auf stark spekulatives 
Terrain — historische Teleologien sind kaum wissenschaftlich zu grun- 
dieren, sondern basieren in der Regel auf ideologisch geprägten Grund- 
annahmen und Vorverständnissen. 
5. Schlussfolgerungen 
Das Fazit ist zunächst ernüchternd. Versucht man, die Eigenheiten der 
Europäischen Union im Blick auf die Vergleichsfolie historischer For- 
men bündischer Gemeinwesen zu analysieren, so zeigen sich zwar im 
Detail vielfältige Analogien und Parallelen. Das Gesamtgefüge der Eu- 
ropäischen Union aber ist, allen föderalen Analogien zum Trotz, letzt- 
lich doch einzigartig, stellt so etwas wie ein monstro simile dar. Doch 
  
68  Vgl. D. J. Bederman, The Classical Foundations of the American Constitution, 
Cambridge 2008, S. 163 ff. 
69 Vgl etwa H. G. Sulzer, Die Wehrverfassung der Schweiz, Leipzig 1932. 
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