Volltext: Europäischer Föderalismus im Licht der Verfassungsgeschichte

Oliver Diggelmann 
nommen war. Beschlüsse wie die Ernennung des Commander in 
Chief, die Festlegung der Anzahl Kriegsschiffe, das Prägen von Münzen 
oder das Eingehen militärischer Allianzen konnten gegen den Willen 
einzelner Staaten — auch mächtiger Staaten wie New York oder Massa- 
chussetts — gefállt werden. Dies war eine bedeutende Beschränkung der 
Souveränität der eben erst unabhängig gewordenen Kolonien. Die Ent- 
scheidregel stellte eine substantielle Unterwerfung unter einen kollektiv 
zu formulierenden Willen dar. Einstimmigkeit war einzig für die Revi- 
sion der Konföderationsartikel nötig.!% 
3. Kompetenzfille und Integration 
Die Zuständigkeitsfülle der Konföderation war ebenfalls ein supranatio- 
nalitätsähnliches Element. Die Aufgaben der Konföderation gingen weit 
über jene eines Verteidigungsbündnisses hinaus, auch wenn die gemein- 
samen militärischen Interessen ohne Zweifel der erste Existenzgrund der 
Verbindung waren. Eine Reihe weiterer wichtiger Politikbereiche wurde 
vergemeinschaftet: neben der Aussen- und Sicherheitspolitik insbeson- 
dere, wie erwähnt, auch die konföderationsinterne Streitschlichtung, die 
Zuständigkeiten zur Einrichtung eines Postnetzes und zur Bestimmung 
von Massen und Gewichten sowie einige Rechtsetzungskompetenzen, 
etwa im Bereich der Pirateriebekämpfung. 
Die Konföderationsartikel waren wesentlich auch ein Integrations- 
vertrag.!% Dieser Aspekt erinnert ebenfalls an supranationale Gemein- 
schaften. Kernstück war in dieser Hinsicht das Recht zur Niederlassung 
in anderen Staaten. Konfóderationsangehórige durften frei ein- und aus- 
reisen, sie verfügten über das Recht auf «all the Privileges and Immuni- 
ties of free citizens in the several states». Die Garantie ging über ein Dis- 
kriminierungsverbot hinaus. Konfóderations- und Staatsangehórige 
mussten rechtlich gleichgestellt werden. Die Articles öffneten damit Mi- 
104 Die Herkunft der Regel ist im Einzelnen unklar. Eine gewisse Rolle dürfte der Al- 
bany Plan aus dem Jahr 1754 gespielt haben. Dieser sah vor, dass bei wichtigen Ent- 
scheiden zwei von drei Regionen (New England, Mid-Atlantic, South) zustimmen 
müssen: Dougherty, a.a. O. (Anm. 38), S. 31, Fn. 36 m.H. 
105 Article XIII; vgl. IL3. 
106 Für Einzelheiten vgl. oben 11.2. 
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