Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Klärung strittiger Fragen des Destinatärsrechtsschutzes ins streitige Ver- fahren verwiesen. Eine weitere jüngere Judikaturlinie neigt dazu bei der Beurteilung stiftungsrechtlicher Sachverhalte wesentliche Geschäftsgrundlagen des Gründungsgeschäfts auszublenden.96Dadurch laufen vor allem Stifter Gefahr, durch die Rechtsprechung im Nachhinein vermögensanspruchs- los gestellt zu werden, obwohl dies nie dem ursprünglichen Partei- und Stifterwillen entsprochen hat. Hierzu muss in Erinnerung gerufen werden, dass die weitere Beherrschung des in die Stiftung eingebrachten Vermö- gens durch den (wirtschaftlichen) Stifter über viele Jahrzehnte eines der zentralen Verkaufsargumente für liechtensteinische Stiftungen war.97Die Schlagworte «Stiftungsbriefkasten» oder «Bankkontostiftung» versinn- bildlichen plastisch die Beliebigkeit, mit welcher der ausländische Kunde über das Stiftungsvermögen nach damaliger Praxis verfügen konnte. Um potenzielle Durchgriffssachverhalte zu verschleiern und wohl vor allem auch aus steuerrechtlicher «Vorsorge» wurde zumindest bei bestimmten Treuhandbüros ganz bewusst vermieden, in den Statuten oder Beistatuten einen Rechtsanspruch des zumeist «erstbegünstigten» Stifters auf konkrete Stiftungsleistungen eindeutig zum Ausdruck zu bringen oder zu seinen Gunsten Widerrufs- oder Änderungsrechte auf- zunehmen. Stattdessen sind Änderungs- und / oder Auflösungsrechte statutarisch pro forma dem Stiftungsrat zugewiesen worden. Die Aus- übung aller dem Stiftungsrat statutarisch eingeräumten Rechte war im Innenverhältnis jedoch regelmässig an einen Mandatsvertrag98gekop- pelt, in dem vereinbart war, dass der Stiftungsrat nur nach Massgabe der Weisungen des Kapitalgebers tätig werden darf. Mit diesem (stiftungs- rechtlich zweifelsohne überaus fragwürdigen) Modell sollte nach dem Willen aller beteiligter Akteure des Gründungsgeschäfts sichergestellt sein, dass der Stifter zu seinen Lebzeiten von der Stiftung stets Aus- schüttungen im instruierten Umfang erhält, ohne diese Stellung im Aus- senverhältnis in Erscheinung treten zu lassen. 99 
Liechtensteinisches Stiftungsrecht 96Siehe insb. OGH 6. 3. 2008, LES 2008, 354 ff; OGH 7. 1. 2009, LES 2009, 202 ff. 97Dazu weiterführend Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 3, 766 f, 377, 739. 98Noch in einer Ende der 90er Jahre zu einem Stiftungsfall ergangenen Entscheidung bezeichnete der StGH den Mandatsvertrag als ein «Charakteristikum in diesem Ge- schäft» (StGH 1998/13, LES 1999, 240). Ähnlich auch Delle Karth in LJZ 2008, 53: «. . . in Verbindung mit dem bis vor kurzem fast obligaten Mandatsvertrag».
	        

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