Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.66Das führte im Er- gebnis zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises der nicht eintra- gungspflichtigen Stiftungen. Nach neuem Recht unterstehen nurmehr gemeinnützige Stiftungen zwingend der öffentlichen Stiftungsaufsicht.67Damit wird der Kreis der von Gesetzes wegen einer Aufsicht unterstellten Stiftungen gegenüber dem bisherigen Recht erheblich enger gezogen.68Demgegenüber unter- stehen nun auch die kirchlichen Stiftungen der öffentlichen Aufsicht, ob- wohl sie nicht wirklich in den neuen Unterteilungsraster passen wollen.69 Die Errichtungskontrolle obliegt nach neuem Recht nicht mehr ei- ner öffentlichen Behörde, sondern sie liegt in den Händen von Privaten mit besonderer Berufsqualifikation.70Die Stiftungsurkunde privatnützi- ger Stiftungen muss nicht mehr beim Grundbuchs- und Öffentlichkeits- registeramt hinterlegt werden. Vielmehr ist nun jedes Mitglied des Stif- tungsrats verpflichtet, innert 30 Tagen ab Errichtung einer privatnützi- gen Stiftung eine sogenannte Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen.71Diese Gründungsanzeige hat die im Gesetz näher spezifizierten Angaben72zu enthalten und deren Richtigkeit zu bestätigen.73Dazu gehört u. a. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individua- lisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck er- gibt. Zu bestätigen ist auch, dass die Stiftung nicht ganz oder überwie- gend gemeinnützigen Zwecken «zu dienen bestimmt ist».93 
Liechtensteinisches Stiftungsrecht 66Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR. 67Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR. 68Zum gesetzlichen Stiftungsaufsichtsrecht vor der Reform siehe Bösch, Liechtenstei- nisches Stiftungsrecht, 356 ff. 69Eigenartigerweise spielt das Kriterium der kirchlichen Aufsicht, das nach altem Recht stets die aufsichtsrechtliche Sonderstellung der kirchlichen Stiftungen be- gründet hatte, gemäss der zum neuen Stiftungsgesetz erlassenen Stiftungsrechtsver- ordnung vom 24. 3. 2009 (LGBl. 2009 Nr. 114) nun doch wieder eine Rolle – zu- mindest wenn es um eine mögliche Befreiung von der Revisionsstellenpflicht geht. Dies soll aber wiederum nur für Stiftungen zu katholischen Zwecken gelten (vgl. Art. 6 Abs. 2 StRV). 70Vgl. Art. 552 § 20 Abs. 1 letzter Satz PGR. 71Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR. 72Vgl. Art. 552 § 20 Abs. 2 PGR. 73Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR.
	        

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