Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Diese Bestimmungen sind durch die Stiftungsrechtsreform beinahe un- verändert übernommen und mittels der §§ 39 bis 40 in das neue Gesetz integriert worden. Flankierend zu den neuen stiftungsgesetzlichen Bestimmungen und zum Übergangsrecht wurden im Zuge der Stiftungsrechtsreform auch zwei wichtige Änderungen der allgemeinen Vorschriften61und eine Modi- fikation des Erbstatuts62verabschiedet. Zum neuen Stiftungsrecht ist am 24. 3. 2009 eine Stiftungsrechtsverordnung (StRV) ergangen, die diverse Agenden der neu geschaffenen Stiftungsaufsichtsbehörde näher  regelt.63 Die neue gesetzliche Regelung hat das Stiftungsrecht gänzlich vom TrUG abgekoppelt und insoweit selbständig gestellt. Dadurch konnte das neue Recht erheblich an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewin- nen, wenngleich bezüglich der Anwendung des allgemeinen Teils auf die Stiftung immer noch einige Unklarheiten verbleiben. Leider hat es der Gesetzgeber verabsäumt, die stiftungsrechtlichen Normen ausreichend zu komplettieren. So fehlen beispielsweise zeitgemässe Bestimmungen über die Vermögensverwaltung64oder über die in der Praxis sehr wich- tige Frage, wie sich Aufwendungen und Kosten der Stiftungen in ihrer Ertrags- und Vermögensrechnung niederschlagen. Auch bezüglich der Destinatärsstellung ist die neue Regelung in mehrfacher Hinsicht lü- ckenhaft. Gleichbehandlungsgebot oder andere für die Praxis bedeut- same Fragen des Destinatärsschutzes waren ganz offensichtlich keine Belange, die den Novellengesetzgeber näher interessierten. Nach altem Recht konnten nur kirchliche Stiftungen, reine und ge- mischte Familienstiftungen sowie Stiftungen mit bestimmten oder be- stimmbaren Genussberechtigten die Rechtspersönlichkeit ohne Regis- tereintragung erlangen.65Alle anderen Stiftungstypen waren eintra- gungspflichtig. Nach neuem Recht sind nurmehr gemeinnützige Stiftun- gen und jene privatnützigen Stiftungen eintragungspflichtig, die ein nach 92Harald 
Bösch 61Art. 107 Abs. 4a PGR (Umschreibung der gemeinnützigen oder wohltätigen Zwe- cke) und Art. 182 Abs. 2 PGR (gesetzliche Normierung der Business Judgment Rule). 62§ 29 Abs. 5 IPRG idF LGBl. 2008 Nr. 221. 63Dazu Hammermann, Die neue Stiftungsrechtsverordnung, liechtenstein-journal 2009, 34 ff. 64Art. 552 § 25 Abs. 1 PGR stellt lediglich auf eine dem Zweck der Stiftung entspre- chende Verwaltung nach den «Grundsätzen einer guten Geschäftsführung» ab. 65Art. 557 PGR in der Fassung vor LGBl. 2008 Nr. 220.
	        

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