Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

kenntnisgewinn, dass der Privatautonomie auch im liechtensteinischen Stiftungsrecht bestimmte Grenzen gesetzt sind, ist durch eine entspre- chende dogmatische Aufbereitung des liechtensteinischen Stiftungs- rechts massgeblich begünstigt worden. Daran hatte insbesondere das einschlägige rechtswissenschaftliche Forschungsprojekt des Liechten- stein-Instituts einen wesentlichen Anteil. Die Forschungsarbeit wirkte schon längere Zeit vor ihrer Veröffentlichung58und von vielen unbe- merkt. Ein Manuskript der Forschungsarbeit ist dem damaligen Vize- präsidenten des OGH, Dr. Delle Karth, bereits im Frühjahr 2003 vom Verfasser überlassen worden, dies freilich mit der Bitte um Zitatverzicht bis zur Buchveröffentlichung. DRechtslage nach der Stiftungsrechtsreform 2008 I.Stiftungsgesetzliche Regelung Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 200859steht in Liechtenstein seit 1. 4. 2009 ein neues Stiftungsrecht in Kraft. Die neuen stiftungsgesetzli- chen Bestimmungen umfassen insgesamt 41 Paragraphen und sind mit- tels Einfügung in Art. 552 PGR systematisch in das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht integriert worden. Bereits zuvor wur- den die Bestimmungen über die Auflösung und Beendigung einer Stif- tung komplett neu gefasst60und sind am 21. 2. 2007 in Kraft getreten. 91 
Liechtensteinisches Stiftungsrecht 58Statt vieler sei hier nur auf folgende oberstgerichtliche Entscheidungen verwiesen: OGH 5. 6. 2003, LES 2004, 67 ff (Umschreibung der Genussberechtigung, Subsi- diarität des Beistatuts gegenüber Stiftungsurkunde in Einklang mit Manuskript Bösch, Grundlagen des liechtensteinischen Stiftungsrechts (2003) 405 ff u. 373 ff; OGH 4. 9. 2003, LES 2004, 230 ff (ergänzende Anwendung der Bestimmungen des TrUG auf Stiftungen in Einklang mit Manuskript Bösch, 142 ff); OGH 8. 1. 2004, 2005, 174 ff (Holdingfunktion als zulässiger Stiftungsnebenzweck in Einklang mit Manuskript Bösch, 226; OGH 5. 2. 2004, LES 2005, 41 ff (stiftungsrechtlicher Funktionsschutz, Mindestmass an auch im Klagsweg durchsetzbaren Destinatärs- ansprüchen bei unbeaufsichtigten Stiftungen) in Einklang mit Manuskript Bösch, 429 ff; OGH 4. 11. 2004, LES 2005, 417 ff (fehlende Eignung einer Revisionsstelle als ausreichendes stiftungsrechtliches Kontrollorgan in Einklang mit Manuskript Bösch, 301 ff). 59Liechtensteinisches LGBl. 2008 Nr. 220. 60Gesetz vom 13. 12. 2006, LGBl. 2007 Nr. 38.
	        

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