Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

klärt, dies allerdings nur unter dem Vorbehalt, «soweit sich aus den für sie aufgestellten Vorschriften oder aus den einzelnen Bestimmungen die- ses Titels eine Abweichung nicht ergibt».18 Nachdem die Rechtsform der Stiftung typischerweise gerade nicht wie Handelsgesellschaften körperschaftlich strukturiert ist, resultieren aus dieser ungenügend determinierten Verweisungsnorm immer wieder Zweifelsfragen.19Zum anderen ist den stiftungsgesetzlichen Bestimmun- gen des PGR durch das nachträglich im Jahre 1928 in das PGR einge- fügte Treuunternehmensgesetz (TrUG)20eine weitere Rechtsschicht mit 170 zusätzlichen Paragraphen aufgepfropft worden. Das machte die Handhabung der stiftungsgesetzlichen Normen nicht nur überaus be- schwerlich, sondern bewirkte einen weiteren Schwall juristischer Inter- pretationsprobleme,21denn das TrUG war vom Gesetzgeber so konzi- piert worden, dass es sowohl körperschaftlich als auch stiftungsmässig ausgestaltet werden konnte.22 II.Schrifttum Von der 1975 publizierten Zürcher Dissertation Keichers zur liechten- steinischen privatrechtlichen Stiftung und der ebenfalls in den 70er Jah- ren erschienenen Doktorarbeit Voigts über die liechtensteinischen An- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgesehen, hat das liech- tensteinische Stiftungsrecht lange Zeit kaum wissenschaftliche Beach- tung auf sich gezogen. Erst ab Anfang der 90er Jahre setzte allmählich eine Entwicklung ein, die diesen praktisch so wichtig gewordenen Rechtsbereich mehr in den Blickpunkt rechtswissenschaftlichen Interes- ses rückte. Es waren vorwiegend Dissertanten schweizerischer oder österreichischer Universitäten, die sich in Doktorarbeiten mit dem liech- tensteinischen Stiftungsrecht zu beschäftigen begannen. Den Anfang 83 
Liechtensteinisches Stiftungsrecht 18Art. 245 Abs. 1 PGR. 19Siehe Bösch, Zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Personen- und Ge- sellschaftsrechts auf die Stiftung, FS zum 75. Geburtstag von Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner (2004) 114 ff. 20Gesetz vom 10. 4. 1928, LGBl 1928 Nr. 6, in das PGR eingefügt mittels Art. 932a PGR. 21Vgl. Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 163 ff. 22Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand (1995) 497 f.
	        

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