Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

liechtensteinischen Finanzdienstleister die Zukunftsträchtigkeit der bis vor kurzem so attraktiven Geschäftsmodelle mit Stiftungen kritisch hin- terfragt.9 CRechtslage vor der Stiftungsrechtsreform 2008 I.Stiftungsgesetzliche Regelung Die liechtensteinische stiftungsgesetzliche Regelung vor dem Inkrafttre- ten der Stiftungsrechtsreform 2008 bestand in ihrem Kern noch weitest- gehend aus der Urfassung des PGR des Jahres 1926.10Wie bei vielen an- deren inländischen Rechtsformen hatte sich der historische PGR-Ge- setzgeber auch bei der Ausgestaltung der stiftungsgesetzlichen Bestim- mungen am schweizerischen ZGB als Rezeptionsvorbild orientiert.11Es gab keine einzige Bestimmung der stiftungsgesetzlichen Urfassung des ZGB (Art. 80 bis 88), die vom historischen liechtensteinischen Gesetz- geber nicht in das PGR rezipiert wurde.12Demgegenüber meinte der liechtensteinische Landtagspräsident anlässlich der Lesungen zur Gesell- schaftsrechtsreform 1980, man reformiere mit dem PGR «ureigenes liechtensteinisches Recht», bei dem man sich «nicht auf ausländische Er- fahrungen stützen könne wie bei rezipierten Gesetzen».13 Fehleinschätzungen dieser Art trugen massgeblich dazu bei, dass die zum Stiftungsrecht des schweizerischen ZGB gewachsene Lehre und Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung des PGR lange Zeit nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Dieses Manko wog vor allem deshalb besonders schwer, weil ein eigenständiges Schrifttum, das methodisch 81 
Liechtensteinisches Stiftungsrecht 9Vgl. etwa Wirtschaft regional v. 6. 11. 2010, S. 1, wo von einem fundamentalen Strukturwandel in der Treuhandbranche die Rede ist und ein Treuhänder zitiert wird, demzufolge «die Umstellung auf eine Weissgeldstrategie viel Wissen und Geld brauchen» werde. 10Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 148 ff; Attlmayr / Rabanser, Das neue liech tensteinische Stiftungsrecht, Kurzkommentar, 4. 11Zu den rechtspolitischen Hintergründen der Vorbildfunktion des ZGB siehe Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 22 ff. 12Dazu eingehend Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 81 ff. 13Protokoll über die 2. und 3. Lesung der Gesetzesvorlage über die Reform des liech- tensteinischen Gesellschaftsrechts, S. 16.
	        

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