juristischen Hilfsmittel ergibt sich schon allein daraus, dass in Liechten- stein tätige Juristen ihr Studium an ausländischen Rechtsfakultäten ab- solvieren müssen und die Kenntnisse von den Besonderheiten der liech- ten steinischen Rechtsordnung daher erst im Laufe der praktischen juris- tischen Arbeit sukzessive erworben werden können. Der Anwendung liechtensteinischer Zivilrechtsnormen haben im Einzelfall zeitaufwen- dige Recherchen zur Ermittlung der Herkunft der Normen sowie eine gründliche Überprüfung auf inhaltliche Abweichungen gegen über der Rezeptionsgrundlage vorauszugehen, wobei Verweisungen und Geset- zeslücken erschwerend hinzutreten können. Ausländische Literatur, Kommentare und Rechtsprechungssammlungen sind aufgrund von Ab- weichungen und Nachführungsdefiziten nur eingeschränkt verwendbar und daher mit Bedacht zu benutzen. Das derzeit in der Anlaufphase be- findliche Projekt wird dem liechtensteinischen Juristen das bieten, was für jeden österreichischen, schweizerischen und deutschen Juristen selbstverständlich ist, nämlich einen stets aktuellen Kommentar zur Ver- fügung zu haben. Abkürzungen JBLJahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein JGSösterr. Justizgesetzsammlung LGBl.Landesgesetzblatt LJZ Liechtensteinische Juristen-Zeitung LTPProtokoll des Liechtensteinischen Landtags RGBl.österr. Reichsgesetzblatt SLRSchriften zum liechtensteinischen Recht 78Elisabeth Berger