Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

3.Der Forschungsbedarf Die bislang vorliegenden Forschungsergebnisse sind ein Versuch, Auf- schluss zu geben über das «Warum» und das «Wie» der Rechtsrezeption und sollen als Grundlage und als Anstoss für eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit einzelnen Privatrechtsmaterien dienen.43Ein «Konglo- merat von Rechtsvorschriften» unterschiedlicher Herkunft findet sich im liechtensteinischen Zivilrecht vor allem im Ehe- und Familienrecht sowie im Erb- und Schuldrecht. Hier wären detaillierte Untersuchungen am Platze, um zu analysieren, wo es durch die Rezeption aus unter- schiedlichen Rechtsordnungen sowie durch die Adaption von Rechts- normen zu Reibungspunkten kommt, wie in der Rechtspraxis damit um- gegangen wird, und ob und inwieweit eine Harmonisierung durch die Rechtsprechung erfolgt. In Zusammenhang mit dem im Jahr 2012 bevorstehenden Jubiläum «200 Jahre ABGB in Liechtenstein» wurden zwei konkrete Projekte in Angriff genommen, welche die Absicht eint, die Aktualität und Lebens- kraft der liechtensteinischen Zivilrechtskodifikation unter Beweis zu stellen. 2007 rief der damalige Leiter des Justizressorts und nunmehrige Regierungschef, Dr. Klaus Tschütscher, ein ambitioniertes und umfas- sendes Projekt ins Leben, dessen Zweck darin besteht, das ABGB – un- ter Einschluss der Nebengesetze und des Verfahrensrechts – einer Über- arbeitung und Modernisierung zu unterziehen, um dessen Fortbestand in zeitgemäss erneuerter Form zu sichern. Begleitend zu diesem Reformprojekt wird an einem «Praxiskom- mentar zum liechtensteinischen ABGB» gearbeitet.44Dieser Kommen- tar, der online und daher stets aktuell zur Verfügung stehen wird, ver- steht sich explizit nicht als «Konkurrenzprodukt» zu den vorhandenen Kommentaren zum österreichischen und schweizerischen Zivilrecht, sondern als ein auf die speziellen Bedürfnisse des liechtensteinischen Rechtsanwenders zugeschnittenes Arbeitsinstrument. Es wird damit ein rascher und übersichtlicher Zugriff auf jene Informationen geboten wer- den, die ganz konkret für all jene von Interesse sind, die Normen des ABGB zur Anwendung zu bringen haben. Der Bedarf an einem solchen 77 
Das liechtensteinische ABGB als Forschungsgegenstand 43Berger, wie Fn. 40, Vorwort. 44Das Projekt steht unter der Leitung der Verf.
	        

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