dung zum überwiegenden Teil in der Schweiz erhalten hatte.13Er hatte bereits 1912 sehr kritisch auf die Abhängigkeit von Österreich und die seiner Ansicht nach daraus resultierende Reformbedürftigkeit der ge- samten liechtensteinischen Rechtsordnung hingewiesen14und seinem Einfluss ist es zuzuschreiben, dass sich die Volkspartei in ihrem Partei- programm unter anderem explizit die Schaffung eines «neuzeitlichen bürgerlichen Rechts» zum Ziel setzte.15Gemeinsam mit Emil Beck16, ei- nem Schüler von Eugen Huber, plante Wilhelm Beck eine Neukodifika- tion des liechtensteinischen Privatrechts in enger Anlehnung an das ZGB. Das geplante fünfteilige «Liechtensteinische Zivilgesetzbuch» sollte das damals bereits seit mehr als einem Jahrhundert in Kraft ste- hende ABGB ebenso ersetzen wie das 1865 rezipierte ADHGB aus 1861.Tatsächlich verwirklicht wurden von dem ambitionierten Vorha- ben aber nur zwei Teile und zwar das Sachenrecht aus 192217sowie das Personen- und Gesellschaftsrecht aus 1926 und 192818. Die Fertigstel- lung des Gesetzbuchs scheiterte primär daran, dass man sich über die Neukodifikation des Schuldrechts nicht einig werden konnte. Umstrit- ten war insbesondere, ob an dem eingeschlagenen Weg, also der modifi- zierten Rezeption schweizerischen Privat rechts, festgehalten werden sollte, oder ob es stattdessen beim Obligatio nenrecht des ABGB bleiben sollte. Dass das Obligationenrecht zum Zankapfel geriet, hatte erneut in- nenpolitische Gründe. Seit 1928 war nämlich die Fortschrittliche Bür- gerpartei an der Macht19und damit lag die Regierungsverantwortung bei einer konservativen und schweizkritischen Gruppierung, die die von der 70Elisabeth
Berger 13Biographische Details zu Wilhelm Beck (1885–1936) in: Historisches Lexikon der Schweiz (www.hls-dhs-dss.ch). 14Wilhelm Beck, Das Recht des Fürstentums Liechtenstein. Ein Grundriss, Zürich 1912. 15Vgl. Pkt. 9 des Programms der Christlich-sozialen Volkspartei Liechtensteins, er- schienen in deren Parteiorgan, den Oberrheinischen Nachrichten vom 18. 1. 1919. Abgedruckt in: Schlossabmachungen, wie Fn. 12, S. 146 ff. 16Biographische Details zu Emil Beck (1888–1973) in: Historisches Lexikon der Schweiz (www.hls-dhs-dss.ch). 17LGBl. 4/1923. 18LGBl. 4/1926 und 6/1928. 19Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion von 1921, in: Gerard Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921, LPS 21, Vaduz 1994, S. 117 ff.