Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

schweizerischer Provenienz, ergänzt um adaptiertes sowie um eigen- ständiges liechtensteinisches Recht. Der Grund dafür liegt in der Rezep- tionsgeschichte, in deren bald zweihundertjährigem Verlauf verbindende und trennende Ereignisse ihre Spuren hinterlassen haben. Mit der Rezeption der österreichischen Zivilrechtskodifikation3im Februar 1812 vertiefte das seit 1806 souveräne Fürstentum Liechtenstein seine Beziehungen zu Österreich, die zu einem Gutteil auf der engen Verbindung seines Fürstenhauses mit dem österreichischen Kaiserhaus beruhten.4Auf die 1819 veranlasste «automatische» Übernahme öster- reichischen Rechts5, derzufolge alle zu den rezipierten Gesetzen in Österreich erlassenen Erläuterungen und Nachtragsverordnungen ohne weiteren Rechtsakt auch in Liechtenstein in Kraft traten, folgte ab 1843 die «autonome» Rezeption.6Das bedeutete, dass zwar weiterhin öster- reichische Rechtsvorschriften rezipiert wurden, aber nicht mehr wie bis- her pauschal und unverändert, sondern mit Modifikationen und zudem oft erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung.7Zu der mit der Rezep- tion der wichtigsten österreichischen Justizgesetze geschaffenen engen Anbindung kamen noch weitere verbindende Elemente hinzu. Mehr als ein Jahrhundert lang – von 1818 bis 1922 – fungierte das für Tirol und Vorarlberg zuständige Appellationsgericht und spätere Oberlandesge- richt in Innsbruck als Höchstgericht in liechtensteinischen Zivil- und Strafsachen und sorgte solchermassen für die Aufrechterhaltung der Rechtsübereinstimmung.8Mehr als ein halbes Jahrhundert lang – von 1852 bis 1919 – schuf die zwischen den beiden Nachbarländern beste- 68Elisabeth 
Berger 3Mit der Einführungsverordnung von 1812 wurden weitere österreichische Gesetze rezipiert: die Allgemeine Gerichtsordnung von 1781, JGS 113, und das Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen von 1803, JGS 626. 4Vgl. ausführlich hierzu Berger, wie Fn. 40, S. 11 ff. m.w.N. 5Mittels Fürstlicher Verordnung vom 16. 10. 1819, abgedruckt in: Werner Kundert, Liechtenstein, in: Helmut Coing (Hrsg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte III/2, Frankfurt / Main 1982, S. 1827 ff. 6Angeordnet mit Fürstlicher Verordnung vom 20. 1. 1843. 7So wurde z. B. das österreichische Strafgesetzbuch von 1852 in Liechtenstein erst 1859 eingeführt. 8Berger, wie Fn. 40, S. 24 f.; weiters dies., Unter dem Einfluss der Nachbarn: Ge- setzgebung und Gerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, in: Bericht über den 24. Österreichischen Historikertag in Innsbruck, Innsbruck 2006, S. 265 ff.
	        

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