Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

soll nachstehend anhand von Beispielen aus der neueren Gerichtspraxis bei Normkonflikten zwischen der nationalen und der europäischen Rechtsebene kurz eingegangen werden. 3.Quelle-Urteil Eine für das gegenständliche Thema wesentliche Entscheidung ist das sogenannte Quelle-Urteil des (deutschen) Bundesgerichtshofes (BGH). Im Zusammenspiel mit der einschlägigen Vorfrageentscheidung des Eu- ropäischen Gerichtshofes (EuGH) ergeben sich interessante Aussagen zur massgeblichen Rechtsanwendungsmethode. Das Versandhaus Quelle hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Email- leschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre. Es stützte sich dabei auf § 439 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB, wonach der Verkäu- fer im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile hat, die der Käufer aus der Nutzung die- ser Sache bis zu deren Austausch gezogen hat. Die genannten Bestim- mungen des BGB gaben bereits die Fassung auf Grund der Umsetzung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf50wieder. Der mit dem Fall befasste BGH hatte Zweifel an der Richtlinienkonformität der genann- ten Bestimmungen und legte die Frage dem EuGH vor. Dieser entschied, dass Art. 3 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, «die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswid- rigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Ver- 60Georges 
Baur weit die «teleologische Reduktion» als Ersatz für eine Rechtsanwendung contra le- gem dienen kann hier nicht eingegangen werden. Kritisch: Hausheer / Jaun, Rz. 235 zu Art. 1 ZGB; siehe dazu aber immerhin: Franz Bydlinski, Juristische Methoden- lehre, 2.A., Wien / New York 1991, 496 ff.; Ernst Kramer, Juristische Methoden- lehre, Bern / München 1998, S. 173 ff. Auch die Rechtsform nach der Maxime ces- sante legis ratione cessat lex ipsaist vorliegend denkbar, siehe Bydlinski, ebd., S. 498; Kramer, ebd., S. 167. 50Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Ver- brauchsgüter, ABl. Nr. L 171, v. zz. 1990, S. 12.
	        

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