Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

teilweise immer noch vertreten wird,44 sprechen auch verfassungsrechtli- che Bedenken. Ohne dies hier vertiefen zu wollen, sei nur der Grundsatz einer kohärenten Rechtsprechung erwähnt.45Es ist demnach von Art. 1 SR als materieller Grundnorm46für die Rechtsanwendung auszugehen. Was die Relevanz des vorstehend Ausgeführten anbelangt, so ist zwar, wie schon 1998, zuzugeben, dass eine Rechtsfindung nach Art. 1 SR bzw. nach den §§ 6, 7 ABGB in den meisten Fällen, v. a jenen ohne Auslandsbezug und dort wo es sich lediglich um «einfache» Auslegung handelt, wohl zum selben Resultat führen dürfte.47Wie nachstehend zu zeigen sein wird, treten die Probleme jedoch bei Fällen der ergänzenden Rechtsfortbildung oder bei einer Rechtsfindung contra legem (d. h. con- tra verbum legis) zu Tage. Dort unterscheiden sich die Rechtsfolgenan- ordnungen der beiden Normgruppen erheblich. Versagen die Ausle- gungsmethoden i.e.S. der aus Österreich übernommenen Methode, so kann eine Regel allenfalls mittels Analogie aufgestellt und zuletzt noch auf die «natürlichen Rechtsgrundsätze» zurückgegriffen werden. In je- dem Fall bleibt es bei individuell-konkreten Entscheidungen, während die Anwendung der aus der Schweiz rezipierten Methode generell-abs- trakte Entscheidungen, «die der Richter als Gesetzgeber aufstellen würde» möglich macht.48Gerade bei der Frage der richtlinienkonformen Auslegung bzw. Lückenfüllung oder inwiefern eine Rechtsfindung 
con- tra legem (i. S. v contra verbum legis), bzw. 
extra legem, d. h. über den Plan des Gesetzes, aber nicht der Rechtsordnung («verfassungsmässiger Rahmen») möglich ist, kann dieser Unterschied entscheidend sein. In der schweizerischen Literatur wird – allgemein gesprochen und ausge- hend vom rechtlichen Rahmen statt von der isolierten Gesetzesbestim- mung – von der Annahme einer Wortsinngrenze abgesehen und eine Entscheidung gegen den Wortlaut u. U. als legitim angesehen.49Darauf 59 
Europarechtskonforme Rechts anwendung 44Für die Perzeption von aussen siehe nur: Thomas Henninger, Europäisches Privat- recht und Methode, Tübingen 2009, 110 f. 45Derzeit ist sie in methodischer Hinsicht, wie Berger [Fn. 34], S. 223 und Legerer [Fn. 30] S. 74 ff. schön herausgearbeitet haben, höchstens in ihrer Inkonsistenz kon- sistent. 46Was in formeller Hinsicht die spezifische Substitution durch Art. 1 PGR mit ein- schliesst. 47So auch z. B. OGH 7. 5. 1998, 4C 376/96, LES 1998, S. 332. 48Legerer [Fn. 30], S. 85 f. m. w. H. 49Siehe Baur [Fn. 29], S. 19 m. w. H.; Heinz Hausheer / Manuel Jaun, Die Einlei- tungsartikel des ZGB, Bern 2002, Rz. 81 zu Art. 1 ZGB. Auf die Einzelheiten, wie
	        

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