Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

reich der EU geklärt: Ähnliche Vorbehalte, wie sie hinsichtlich der Nor- menkontrollkompetenz für Liechtenstein geltend gemacht werden, la- gen auch der massgeblichen Entscheidung des EuGH in der Rs. 
Sim- menthal II zugrunde. Dort hatte das vorlegende Gericht den EuGH – in einem zweiten Verfahrensdurchgang – ersucht, zur Frage des Konflikts zwischen dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung des Gemein- schaftsrechts und einer späteren nationalen Vorschrift, Stellung zu neh- men. Dabei stellte sich das zusätzliche Problem, dass solche Konfliktla- gen nach der Gerichtspraxis zu Art. 11 der italienischen Verfassung ei- nem Normenkontrollverfahren beim Corte Costituzionale (Verfas- sungsgerichtshof) unterlagen. Der EuGH sprach einer solchen Vor- schrift die Wirksamkeit ab, weil dadurch die «Effektivität der Verpflich- tungen, welche die Mitgliedstaaten nach dem Vertrag vorbehaltlos und unwiderruflich übernommen haben verneint (...) und die Grundlagen der Gemeinschaft selbst auf diese Weise in Frage gestellt» würde.27 Jüngst hat auch der Staatsgerichtshof der Tschechischen Republik die Berufung auf eine derartige Kompetenz zu seinen eigenen Gunsten als gegen Gemeinschaftsrecht verstossend erklärt und stützte sich dabei ebenfalls auf die 
Simmenthal II-Rechtsprechung.28 4.Zwischenergebnis Bei allen namhaft gemachten Gründen für eine EWR-konforme Rechts- anwendung besteht doch eine latente Gefährdung des Homogenitäts- prinzips durch die behauptete Freiwilligkeit, eine Vorlagefrage an den EFTAGH zu richten oder nicht. Zudem ist auch die Befolgung eines entsprechenden Gutachtens nicht verpflichtend. Obwohl hier eine Di- rektwirkung von EWR-Recht analog der Rechtslage in der EU vertreten wird, stehen dem derzeit verfassungsrechtliche Argumente und auch die Praxis des StGH entgegen. Es fragt sich deshalb, ob die vorgenannten Defizite des EWRA ggf. auf der Ebene des Landesrechts kompensiert werden können. 55 
Europarechtskonforme Rechts anwendung 27Siehe Fn. 23. 28Ústavní soud, Beschluss vom 2. 12. 2008, Pl. ÚS 12/08, URLhttp://angl.concourt. cz/angl_verze/doc/pl-12-08.php (englisch).
	        

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