Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

text gälte.21Folglich muss aber auch die in dieser Frage massgebliche Praxis des EuGH als letztlich auch für Liechtenstein verbindlich angese- hen werden. Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass sich Ab- weichungen vom oder Ergänzungen zum Verordnungs- bzw. Richtlini- entext auf Grund von Anpassungen in der Entscheidung des Gemeinsa- men Ausschusses ergeben können. Diese Entscheidungen sind ggf. bei der Auslegung heranzuziehen. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass Liechtenstein zwar das Recht gehabt hätte, die Kompetenz zur Vorlage an den EFTAGH hinsichtlich der Instanz einzuschränken,22davon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Kommen wir nun zur gemeinschaftsrechtskonformen (heute wohl: unionsrechtskonformen) Auslegung: Dieser Grundsatz ist, wie gesagt, für den Bereich der Europäischen Union unbestritten. Daraus ergibt sich auch ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts, weil es zu dessen Wirk- samkeit der einheitlichen und gleichförmigen Anwendung in allen Mit- gliedstaaten bedarf.23Dieser Grundsatz ist weit auszulegen.24Auf die di- versen Formen und Bedingungen braucht hier nicht im Einzelnen einge- gangen zu werden. Begnügen wir uns damit festzustellen, dass Richtli- nien zwar unmittelbare Wirkung, im Allgemeinen aber nicht unmittel- bare Geltung haben.25Dieser Unterschied führt dann notwendigerweise zur Untersuchung, ob beispielsweise ein Richtlinieninhalt hinreichend bestimmt und unbedingt ist, um ggf. Haftungsfolgen zu zeitigen.26 Was das Normenkontrollverfahren und überhaupt Verfahren an- geht, welche die unmittelbare Wirkung europäischer Rechtsakte in den Mitgliedstaaten beschränken können, so ist dies zumindest für den Be- 54Georges 
Baur 21Siehe zur Technik des «Als-Ob»: Peter Lerche, Die Technik des «Als-Ob», in: Pe- ter Eisenmann / Gottfried Ziegler (Hg.): Zur Rechtslage Deutschlands, Berichte der Hanns-Seidel-Stiftung 47, München 1990, S. 87–98 mit Verweis auf Josef Esser, Wert und Bedeutung von Rechtsfiktionen, 2.A., Frankfurt / M. 1969, S. 130 ff. 22Siehe Art. 34 Abs. 3 ÜGA. 23EuGH vom 9. 3. 1978, Rs. C-106/77 (Simmenthal II), Slg. 1978, S. 629. 24EuGH vom 29. 4. 1999, Rs. C-224/97 (Ciola), Slg. 1999 I, S. 2517. 25Christoph Herrmann, Richtlinienumsetzung durch die Rechtsprechung, Berlin 2003, S. 31 ff.; EuGH vom 11. 8. 1995, Rs. C-431/92 (Grosskrotzenburg), Slg. 1995 I, S. 2189; siehe auch EuGH vom 22. 11. 2005, Rs. C-144/04 (Mangold), Slg. 2005 I, S. 9981. 26z. B. EuGH vom 19. 11. 1991, Rs. C-6/90 (Francovich), Slg. 1991 I, S. 5357; EuGH vom 8. 10. 1996, verb. Rs. C-178, 179, 188 und 190/94 (Dillenkofer), Slg. 1996 I, S. 4845; siehe aber nachstehend III.3.
	        

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