Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

nats nach der letzten Mitteilung – die entweder im Gemeinsamen Aus- schuss erfolgt ist oder eben gemäss dem vorgenannten Verfahren – eines der drei EWR / EFTA-Staaten in Kraft.2Damit sind EWR-Rechtsakte, also vor allem Verordnungen und Richtlinien, ggf. mit Änderungen in Bezug auf Island, Liechtenstein und / oder Norwegen, in Liechtenstein Teil des «verfassungsmässigen Rahmens» geworden. Eines gesonderten Transformationsaktes zur EWR-rechtlichen Verpflichtung des Landes bedarf es in Liechtenstein auf Grund des monistischen Systems nicht mehr. Davon zu unterscheiden ist aber die grundsätzliche Verpflichtung, Richtlinien in Landesrecht umzusetzen. Dabei sind gemäss EFTA-Ge- richtshof (EFTAGH) «die im nationalen Recht anerkannten Ausle- gungsmethoden so weit wie möglich an(zu)wenden, um das von der ein- schlägigen EWR-Norm angestrebte Ergebnis zu erreichen.»3 2.Die europarechtliche Position: Homogenitätsprinzip und Vorrang In Bezug auf die Interpretation europäischer Rechtsakte gilt für das EWR-Recht ein Homogenitätsprinzip.4Dieses soll sicherstellen, dass es nicht zu einer ungleichen Rechtsanwendung identischer Rechtsakte in- nerhalb des EWR kommt. Eine Frage, die immer wieder auftaucht, ist jene nach der Qualität des EWR-Rechts bzw. danach, ob es sich dabei nun um Völkerrecht oder um einen dem EU-Recht ähnlichen Rechtsbestand handelt. Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 
Van Gend & Loos5wird EU-Recht als, vor allem gegenüber klassischem Völkerrecht, eigenstän- diges Rechtsgebiet («neue Rechtsordnung des Völkerrechts») gesehen. Die Qualifizierung des EWR-Rechts fällt im Vergleich zum EU-Recht nicht leicht. Vor allem die EFTA-Staaten im EWR argumentieren, das Recht des EWR sei nach wie vor dem Völkerrecht zugehörig, weil ihm im Gegensatz zum EU-Recht gewisse supranationale Elemente fehlten und der zwischenstaatliche Charakter, trotz gewisser gemeinsamer Insti- 50Georges 
Baur 2Art. 103 Abs. 2 EWRA. 3Siehe EFTGH vom 3. 10. 2007, Rs. E-1/07 Strafverfahren gegenA. Rn. 39 sowie nachstehend II.3. 4Art. 6 und 105 EWRA. 5Rs C-26/62 vom 5. 2. 1963, Slg. 1963, S. 1 ff.
	        

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