Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Das Liechtenstein-Institut ist dem Fächerkanon Geschichte, Poli- tik, Recht und Wirtschaft mit Liechtenstein-Bezug verpflichtet. Da es sich um ein kleines Institut mit beschränkten Ressourcen handelt, kön- nen nicht alle Aspekte eines Themas erforscht werden. Dies gilt auch für den EWR. Folglich steht in Forschung und Lehre der – grundlegende und politische – Aspekt der fortschreitenden europäischen Integration Liechtensteins bzw. die Entwicklung von Szenarien bei einer Änderung der derzeitigen EWR-Mitgliedschaft im Vordergrund des Interesses. Nun zeigte sich aber im Laufe der Zeit, dass es auch weniger of- fensichtliche Bezüge zwischen innen und aussen gibt; dass es verschie- dene Einflüsse des EWR-Rechts auf das nationale Recht gibt. Dies scheint auf den ersten Blick evident zu sein, hat sich doch das Land mit seinem EWR-Beitritt verpflichtet, in den EWR übernommene Rechts- akte, soweit nicht direkt anwendbar, ins nationale Recht zu übertragen. Es gibt aber auch darüber hinaus gehende Änderungen des nationalen Rechts, die als solche nicht festgeschrieben sind. Man kann dies schon beim materiellen Recht feststellen. So sind seit geraumer Zeit z. B. kon- krete Strafrechtsnormen zu übernehmen, soweit sie der Durchsetzung des Binnenmarktrechts dienen, obwohl eine Strafrechtsharmonisierung eigentlich nicht Gegenstand des EWR ist. Ein anderes Beispiel ist der Druck, steuerliche Standards zu implementieren, obwohl steuerliche Aspekte ebenso wenig durch das EWR-Abkommen (EWRA) erfasst sind. Dieser Druck besteht deshalb, weil andernfalls eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit droht. Dies lässt sich übrigens nur zum Teil auf die immer umfassendere Kompetenzübertragung durch die verschie- denen Vertragsänderungen auf der Seite der Europäischen Union erklä- ren. Vieles ist bereits im EWRA selbst angelegt, nicht zuletzt auf Grund des zentralen Homogenitätsprinzips, das dem Abkommen zugrunde liegt.Zunächst soll hier gezeigt werden, welchen Schwierigkeiten die scheinbare Selbstverständlichkeit einer homogenen Rechtsprechung auf der Ebene der nationalen Rechtsprechung begegnet. Im Sinne eines komplementären Elements wird hier vorgeschlagen, der EWR-konfor- men Rechtsprechung gegebenenfalls mit den Mitteln der innerstaatli- chen Methodik zum Durchbruch zu verhelfen. Allerdings muss hier auf eine weitere Schwierigkeit hingewiesen werden: Liechtenstein verfügt bekanntermassen über kein einheitliches Recht, sondern verschiedene Rechtsgebiete stammen aus verschiedenen, 48Georges Baur
	        

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