Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Jahre in den bodenpolitischen Debatten mit schöner Regelmässigkeit immer wieder auf und dominierte die öffentliche Auseinandersetzung mit bodenpolitischen Belangen. Die meisten Wortmeldungen mit Bezug zum Grundverkehr – etwa auch während der Landtagssitzungen – kreis- ten um die Frage der Überfremdung des Grundeigentums – eine für die Einheimischen anscheinend ziemlich emotionsgeladene Angelegenheit. Dabei dürfte es nicht nur um die Exklusivität ihrer Ansässigkeit gehen. Der politisch angestrebten breiten Streuung des Grundeigentums könnte zudem eine identitätsstiftende, die emotionale Heimatbindung stärkende Funktion zugeschrieben werden, getreu der Devise, jemand würde sich seinem Land eher zugehörig fühlen, wenn ihm ein Stückchen dieses Landes gehört. Als logische Konsequenz erwächst dann dort, wo Fremden eine Möglichkeit zum Landerwerb eingeräumt wird, die Be- sorgnis, dass das Substrat heimatlicher Verwurzelung abhanden käme. Die Befürchtungen, Grund und Boden würde von wirtschaftlich potenten Ausländern aufgekauft, sodass Einheimische keine Chance mehr hätten, zu für sie erschwinglichen Preisen Land zu erwerben, haben schon im Vorfeld der Abstimmung über einen EWR-Beitritt des Fürsten- tums erheblichen Staub aufgewirbelt. Sie gaben wohl auch den Anlass da- für, dass sich Liechtenstein in puncto freier Kapitalverkehr einmal eine Übergangsfrist aushandelte für den Grundstückserwerb durch im Lande ansässige Ausländer. Zum anderen liess sich das Fürstentum eine perma- nente Ausnahme vom EWR-Prinzip des freien Kapitalverkehrs einräu- men, sodass die zum Zeitpunkt des EWR-Beitritts bestehenden Vor- schriften zur Regelung des Erwerbes von Zweitwohnsitzen (in der Regel Ferienwohnungen) unbefristet aufrecht erhalten werden können. Entsprechend der geschilderten politischen Konstellationen wid- mete die jeweilige Regierung in ihrem Bericht an den Landtag betreffend 5 bzw. 10 respektive 15 Jahre Mitgliedschaft des Fürstentums Liechten- stein im Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2000, 2005, 2010a) jeweils im Kapitel über den freien Ka- pitalverkehr einen eigenen Abschnitt dem Grundverkehr, mit dem Schwerpunkt bei der Frage des Grunderwerbs durch Ausländer. Inländern gleich gestellte natürliche oder juristische Personen aus EWR-Staaten können erst seit Anfang 1999 unter denselben Vorausset- zungen wie Landesangehörige und inländische juristische Personen Eigentum an liechtensteinischen Grundstücken erwerben. Deswegen enthält der Bericht aus dem Jahre 2000 über die Ausländerbeteiligung 440Hans 
Karl Wytrzens
	        

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