Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Flächeninanspruchnahme für Industrie- und Gewerbezwecke hat sich zwischen 1996 und 2002 verringert (von 3 auf 1,2 ha pro Jahr) während in der selben Periode diejenige für Gebäudeareale von 10,7 auf 12,2 ha pro Jahr gestiegen ist (vgl. Amt für Statistik 2006, 39). Im Gegenzug zum Siedlungsflächenwachstum nahmen die Land- wirtschaftsflächen (Ackerland, Wiesen und Weiden) um 6,66 % ab, was einem Schwund von 21 ha pro Jahr gleichkommt. Ein Trend, der die oh- nedies eher dürftige Eigenversorgung des Landes mit Nahrungsmitteln weiter schmälert, der den hiesigen agrarstrukturellen Wandel prägt und der die Entwicklungsperspektiven für Bauern, die an einer Betriebsfort- führung interessiert sind, erschwerend limitiert. Von der Abnahmeten- denz besonders betroffen waren die Obst-, Reb- und Gartenbauflächen, von denen zwischen 1984 und 2002 rund 27 % verschwunden sind, und zwar mehrheitlich zwischen 1996 und 2002. Dabei trat das Minus spe- ziell bei Obstflächen auf (mit einer Verringerung um 37,5 %), wohinge- gen sich der Umfang der Rebflächen als sehr stabil erwies. Von keinen allzu grossen Veränderungen betroffen waren schliesslich die bestockten (Wald)Flächen. Wieweit die teilweise doch recht tiefgreifenden Umbrüche in der Flächennutzung von Eigentums- oder/und Besitzwechseln begleitet wa- ren, lässt sich mangels geeigneter Daten nicht unmittelbar prüfen. Über den Grundverkehr sind nämlich noch weit weniger differenzierte Infor- mationen verfügbar als über die Flächennutzung. Zwar unterliegt der Grundverkehr einer amtlichen Kontrolle, weil sowohl der Erwerb von Grundeigentum als auch jener von bestimmten anderen Rechten an Grundstücken (Bau- und Vorkaufsrechte, Rechte aus langfristigen Miet- und Pachtverträgen) genehmigungspflichtig sind. Damit will Liechten- stein «den Boden ... der Spekulation entziehen und vor Überfremdung schützen sowie eine Konzentration in den Händen weniger verhindern. Der Boden soll in erster Linie der ansässigen Bevölkerung aus allen Schichten zur Befriedigung ihrer Nutzungsinteressen zur Verfügung ste- hen» (Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2010b). Um diese Ziel- vorgaben zu erreichen, wird bei Grundstücken betreffenden Rechtsge- schäften behördlicherseits geprüft, ob das vom Erwerber geltend ge- machte Erwerbsinteresse berechtigt ist. Als Tatbestände, die ein solches berechtigtes Interesse darstellen, gelten laut Artikel 6 des Grundver- kehrsgesetzes die Deckung eines Wohn- oder eines Erholungsbedürfnis- ses, eines betrieblichen Bedarfes, die landwirtschaftliche Nutzung, eine 435 
25 Jahre Grundverkehr und sozioökonomischer Wandel in Liechtenstein
	        

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