Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Gerade letztere Frage mag zwar vielleicht etwas irritierend anmuten, dennoch sei sie aus zweierlei Gründen erörtert: Einmal,  weil sie seiner- zeit im Vorfeld der EWR-Abstimmung und des EWR-Beitritts des Fürs- tentums das Hauptmotiv dafür dargestellt haben dürfte, dass das Liech- tenstein-Institut zu Beginn der 1990er Jahre eine erste systematische Analyse des Bodenmarktes (vgl. Wytrzens 1996) initiierte; zum anderen weil sie aktuell die Regierung in ihrer Berichterstattung an den Landtag aufgreift (vgl. Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2010a, 49 und 194 
f.). 2.Eingrenzung, Erfassung und Segmentierung des Bodenmarktes Um den Rahmen der weiteren Erörterungen klar abzustecken, scheint es eingangs zweckmässig, zu definieren, was unter Grundverkehr respek- tive Bodenmarkt zu verstehen ist und welche grundsätzlichen Besonder- heiten der Handel mit Immobilien aufweist. «Grundverkehr» stellt einen primär im juristischen Kontext ge- brauchten Begriff dar. Der Ausdruck umfasst sämtliche rechtsgeschäftli- chen Übertragungen von Rechten an Grundstücken, unabhängig von ih- rer Entgeltlichkeit (vgl. Wytrzens 1989, 42 f.). Er ist prinzipiell sehr weit gefasst und erfährt in vielen Staaten durch einschlägige gesetzliche Rege- lungen (so auch in Liechtenstein durch das Grundverkehrsgesetz [GVG] LGBl. Nr. 49/1993) seine exakte Konkretisierung, welche landesweise im Detail variiert, welche aber stets darauf hinaus läuft, den kommer- ziellen Handlungsspielräumen beim Umgang mit Grund und Boden im Interesse öffentlicher Anliegen Schranken zu setzen. Der Terminus «Bodenmarkt» ist der ökonomischen Sphäre zuzu- ordnen. Er knüpft grundsätzlich an denselben Phänomenen an wie der Grundverkehrsbegriff, nämlich an Transfers von Rechten, welche sich auf territoriale Einheiten beziehen. Er ist aber enger gefasst.  Denn übli- cherweise bezeichnet Bodenmarkt die Summe aller mit monetären Ge- genleistungen gekoppelten Transaktionen zwischen Anbietern von und Nachfragern nach Eigentums- oder Besitzrechten an Grundstücken, wobei nur unter Lebenden abgewickelte Geschäfte in Betracht gezogen werden, bei denen  die Handelspartner zueinander in keinem Verwandt- schafts- oder sonstigen persönlichen Naheverhältnis stehen. 428Hans 
Karl Wytrzens
	        

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