Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

diglich als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen.60 Der konfessionsneutrale Staat muss entscheiden, ob es überhaupt um eine Religionsgemeinschaft oder um eine Gesellschaft anderer Art geht.61Dabei darf er nur auf die Einhaltung des säkularen Rahmens ach- ten. Er muss aber verhindern, dass sich unter dem Deckmantel der Reli- gion und Religionsgemeinschaft  Wirtschaftsunternehmungen als Religi- onsgemeinschaften ausgeben, um den Grundrechtsschutz der Religions- freiheit beanspruchen zu können.62 BRechtsordnung Im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Re- ligionsgemeinschaften oder der Zuerkennung von Vorrechten des öf- fentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften ist eine der Voraussetzun- gen,  dass sie die Rechtsordnung respektieren bzw. Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht einhalten bzw. Rechtsverstösse unterlassen, wie dies eine für jeden Bürger und jede Vereinigung geltende staatsbür- gerliche Pflicht und Selbstverständlichkeit ist.63Das entspricht im deut- schen Recht dem Tatbestandsmerkmal der Rechtstreue,64das aus dem Grundgesetz hergeleitet wird.65Danach darf die antragstellende Religi- onsgemeinschaft die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen 424Herbert 
Wille 60BVerfGE 105, 279 (293); vgl. auch Michael Brenner, Staat und Religion, in: VVDStRL 59 (2000), S. 264 (292) und Reiner Tillmanns, Zur Verleihung des Kör- perschaftsstatus an Religionsgemeinschaften, in: DÖV 1999, S. 441 (445). 61Nach Joseph Listl, Glaubens-, Bekenntnis- und Kirchenfreiheit, in: Joseph Listl / Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., Berlin 1994, S. 439 (449) ist der Staat im Rahmen sei- ner Gemeinwohlverantwortung (siehe für Liechtenstein Art. 14 LV) verpflichtet, einem Missbrauch der Religionsfreiheit vorzubeugen. 62Vgl. Jörg Müller-Volbehr, Das Grundrecht der Religionsfreiheit und seine Schran- ken, in: DÖV 1995, S. 301 (303). 63Vgl. Ralf Röger, Die Aberkennung des Körperschaftsstatus von Religionsgemein- schaften, in: Stefan Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Rüfner, Berlin 2003, S. 749 (754). 64BVerfGE 102, 370 (390 ff.). 65Vgl. Stefan Mückl, Europäisierung des Staatskirchenrechts, Baden-Baden 2005, S. 244.
	        

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