Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

ständnis. Sie nimmt keine staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Sie ist nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.44Die Zusprechung der eigenen Rechtsper- sönlichkeit erlaubt den anerkannten Kirchen die Teilnahme am Privat- rechtsverkehr.45 Die besondere Rechtsstellung lässt sich rechtsstaatlich begründen. Der Staat unterstützt mit seiner öffentlich-rechtlichen Anerkennung die Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder in der Ausübung der Reli- gionsfreiheit. Sie ist dementsprechend ein Instrument zur erleichterten Grundrechtsbetätigung.46Der Staat würdigt sodann ihre diakonische und karitative Arbeit, die dem öffentlichen Interesse dient. Der öffent- lich-rechtliche Rechtsstatus soll es ihnen denn auch in Zukunft ermög - lichen, diese Leistungen zugunsten der Öffentlichkeit zu erbringen.47 Schliesslich erfüllt die öffentlich-rechtliche Anerkennung als Institut des Religionsverfassungsrechts ein Stück weit Aufgaben der Kulturpolitik, die ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen.48 So gesehen wird der «gemeinnützige Charakter» der Religionsge- meinschaften, die gemeinwohlorientierte Kooperation mit dem Staat, zur eigentlichen Rechtfertigung ihres öffentlich-rechtlichen Rechtssta- 420Herbert 
Wille 44BVerfGE 102, 370 (387 f.); Vgl. Axel von Campenhausen / Heinrich de Wall (Anm. 36), S. 130 f.; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 VE. 45Diese Teilnahme am Privatrechtsverkehr wurde bisher für die öffentlich-rechtlich anerkannte römisch-katholische Kirche aus der Landeskirchenqualität abgeleitet. Vgl. Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, Freiburg / Schweiz 1972, S. 273 ff. 46Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein «Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit.» Er soll «die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen» (BVerfGE 102, 387).  Diese prononciert grundrechtliche Deutung des Körper- schaftsstatus wird in der staatskirchenrechtlichen Literatur seit längerem vertreten. Man versteht den Körperschaftsstatus als «Ausdruck staatlicher Grundrechtsförde- rung». Vgl. Christian Hillgruber, Über den Sinn und Zweck des staatskirchenrecht- lichen Körperschaftsstatus, in: Christoph Grabenwarter / Norbert Lüdecke (Hrsg.), Standpunkte im Kirchen- und Staatskirchenrecht: Ergebnisse eines interdisziplinä- ren Seminars, Würzburg 2002, S. 79. 47So Verfassungsrat des Kantons Basel-Stadt, B/Nr. 601, 1. Zwischenbericht der Verfas- sungskommission Religionsgemeinschaften und Bildung vom 9. Januar 2001, S. 12. 48Christoph Winzeler, Kirchen in der staatlichen Rechtsordnung, in: René Pahud de Mortanges / Gregor A. Rutz / Christoph Winzeler (Hrsg.), Die Zukunft der öffent- lich-rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften, Freiburg / Schweiz 2000, S. 77 (88).
	        

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