Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

ben geht nicht klar hervor, ob ein Rechtsanspruch auf öffentlich-rechtli- che Anerkennung besteht. Eine solche Annahme ist eher zu verneinen, zumal der Anerkennungsakt bzw. der Gesetzesbeschluss einem Referen- dum unterliegt und damit einer Volksabstimmung zugänglich ist.41 Nach dem vorgeschlagenen Religionsgesetz hat die Religionsge- meinschaft der Regierung ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten, das sie zu prüfen hat. Erachtet die Regierung die Voraussetzungen als ge- geben, leitet sie das Gesuch samt Bericht und Gesetzesvorschlag an den Landtag weiter und stellt Antrag. Er entscheidet über die Gesetzesvor- lage der Regierung, die in der Folge dem Referendum unterliegt. Dieses Vorgehen beinhaltet ein kompliziertes und letztlich nicht ganz abwägbares Verfahren. Zuständig sollte allein die Regierung sein. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung würde zur ausschliesslichen Ver- waltungssache. Der Weg der Gesetzgebung müsste demnach nicht be- schritten werden. DInhalt und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Anerkennung Die öffentlich-rechtliche Anerkennung verschafft einer Religionsge- meinschaft die Rechtsstellung einer «spezifischen Körperschaft des öf- fentlichen Rechts»42. Sie erhält ein «weltlich-rechtliches Kleid». Dieser Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts hebt die Religionsge- meinschaft einerseits aus der Sphäre der Privatheit in diejenige der Öf- fentlichkeit, ohne sie aber andererseits in den Staat organisch einzuglie- dern und sie einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit zu unterstellen. Vielmehr soll er die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religi- onsgemeinschaft vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräfti- gen.43Damit unterscheidet sich die öffentlich-rechtlich anerkannte Reli- gionsgemeinschaft grundlegend von den Körperschaften des öffentli- chen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Ver- 419 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 41Vgl. Art. 111bis Abs. 3 VE i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 RelG; zur Rechtslage in der Schweiz siehe Dieter Kraus (Anm. 38), S. 118 f. 42Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg 1986, S. 372, Rz. 2. 43Vgl. Art. 111bis Abs. 2 VE; so auch Stefan Muckel, Muslimische Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: DÖV 1995, S. 311 (313).
	        

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