kannt werden sollen.40Ziel des Verfassungsvorhabens ist, sie religions- rechtlich mit der römisch-katholischen Kirche gleich zu stellen, der in ihrer Eigenschaft als Landeskirche verfassungsrechtlich ein öffentlich- rechtlicher Status zukommt (Art. 37 Abs. 2 LV). Eine Gleichstellung mit ihr ist aus paritätsrechtlicher Sicht zu befürworten. Sie lässt sich auch ge- genüber anderen privatrechtlich organisierten Kirchen und Religionsge- meinschaften vertreten, die ihre öffentlich-rechtliche Anerkennung auf dem Gesetzeswege erlangen können. Sie befinden sich, was ihre Bedeu- tung betrifft, nicht in einer Lage, die mit den beiden evangelischen Kir- chen vergleichbar ist. Dass die Verfassung der Ort sein soll, wo staatlich die öffentlich- rechtliche Anerkennung der Evangelischen und der Evangelisch-lutheri- schen Kirche normiert wird, hat wohl damit zu tun, dass die römisch-ka- tholische Kirche von Verfassungs wegen öffentlich-rechtlich anerkannt wird. Es spricht aber nichts dagegen, wenn die öffentlich-rechtliche An- erkennung gesetzlich geregelt wird, zumal deren Rechtsfolgen im Reli- gionsgesetz näher umschrieben werden. Dieses könnte vorsehen, dass die römisch-katholische Kirche, die Evangelische Kirche und die Evan- gelisch-lutherische Kirche staatlich anerkannte Körperschaften des öf- fentlichen Rechts sind, während die anderen privatrechtlich organisier- ten Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen, die das Religionsgesetz bestimmt, bei der Regierung um die öffentlich- rechtliche Anerkennung ansuchen können. Eine solche Regelung ändert materiell am öffentlich-rechtlichen Status der römisch-katholischen Kirche nichts. Er wird gesetzlich fort- geschrieben und bleibt erhalten. So gesehen liegt es aus Gründen der Einheitlichkeit nahe, wenn das Religionsgesetz und nicht die Verfassung die öffentlich-rechtliche Anerkennung der Evangelischen und der Evan- gelisch-lutherischen Kirche statuiert. b) Rechtsanspruch Den anderen Religionsgemeinschaften, die privatrechtlich organisiert sind und öffentlich-rechtlich anerkannt werden wollen, könnte unter der Voraussetzung, dass sie dem gesetzlichen Anforderungsprofil entspre- chen, ein Rechtsanspruch eingeräumt werden. Aus dem Gesetzesvorha- 418Herbert
Wille 40Siehe Art. 111bis Abs. 1 VE.