Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

ration hinweg, verlangt wird.38Die Voraussetzungen sind auch nicht er- füllt, wenn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich ist, dass gegen die betreffende Religionsgemeinschaft nach deren öffentlich- rechtlichen Anerkennung oder der Zuerkennung von Vorrechten des öf- fentlichen Rechts Massnahmen ergriffen werden müssten, weil sie die mit diesem öffentlich-rechtlichen Status verbundenen Pflichten nicht einhalten kann oder will. So hat etwa das deutsche Bundesverwaltungs- gericht eine Klage der Zeugen Jehovas auf Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Hinweis auf fehlende Staatsloyalität abgewiesen.39Diese machen ihren Mitgliedern nämlich zur Vorgabe, als Zeichen der Weltabgewandtheit nicht an den Wahlen zu staatlichen Organen teilzunehmen. Ihnen wurde daher vom Bundesver- waltungsgericht vorgehalten, dass sie die Grundlagen des Staates in Frage stellen. 2.Offene Fragen a) Verfassung oder Gesetz? Man kann sich fragen, ob die Evangelische Kirche und die Evangelisch- Lutherische Kirche von Verfassungs wegen öffentlich-rechtlich aner- 417 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 38Vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a RelG. Reiner Tillmanns, Zur Verleihung des Körper- schaftsstatus an Religionsgemeinschaften, in: DÖV 1999, S. 441 (446) ist zwar der Ansicht, dass der dauerhafte Bestand einer Religionsgemeinschaft im Regelfall ge- währleistet sei, wenn sie von der zweiten Generation verlässlich fortgeführt werde. Er hält jedoch eine bestimmte Zeitspanne – wie hier – als wenig hilfreich. Die Reli- gionsgeschichte zeige, dass selbst ein langer Bestand nicht vor Untergang schütze. Entscheidend blieben die Umstände des Einzelfalles. 39BVerwGE 105, 117. Das deutsche Bundesverfassungsgericht und das Schrifttum lehnen für die Verleihung des Körperschaftsstatus eine über die «Rechtstreue» (dazu grundlegend BVerfGE 102, 370 (390 ff.) der Religionsgemeinschaft hinausgehende «Staatsloyalität» ab. Vgl. Dirk Ehlers, Art. 140 GG, in: Michael Sachs, GG Grund- gesetzkommentar, 5. Aufl., München 2009, S. 2462, Rz. 28 mit weiteren Hinweisen. Die im Entwurf des Religionsgesetzes vorgesehenen hohen Anforderungen an eine öffentlich-rechtliche Anerkennung sollen sicherstellen, dass eine Religionsgemein- schaft den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektiert. Man braucht nicht den Begriff der «Staatsloyalität» zu Hilfe zu nehmen. Vgl. für die Schweiz Dieter Kraus, Der öffentlich-rechtliche Status von Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Schweiz, in: Religion – Staat – Gesellschaft 2001, S. 107 (122 f.).
	        

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