Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

c) Vorrechte des öffentlichen Rechts Erreichen privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften neben anderen Voraussetzungen eine gewisse gesellschaftliche Bedeutung (siehe nachfolgend unter Bst. C), kann ihnen auf ihren Antrag hin mit Gesetz der Status einer öffentlich-rechtlich anerkannten Körperschaft gewährt oder im Verwaltungswege einzelne Vorrechte des öffentlichen Rechts von der Regierung zuerkannt werden. Neben dem öffentlich-rechtlichen Rechtsstatus wird nämlich Reli- gionsgemeinschaften, die bisher privatrechtlich organisiert waren, eine neue «Organisationsform» angeboten, mit der ihnen religionsrechtliche Vergünstigungen gewährt werden können, wie sie mit der öffentlich- rechtlichen Anerkennung einer Religionsgemeinschaft verbunden sind. Als Beispiele von Vorrechten des öffentlichen Rechts können die Ver- sorgung mit Daten der Einwohnerkontrolle bei Zu- und Wegzug von Mitgliedern, die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen oder die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen für den Re- ligionsunterricht und die Anstaltsseelsorge sowie finanzielle Unterstüt- zungen genannt werden.33 CVoraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung 1.Verfassungsvorschlag und Religionsgesetz Der Verfassungsvorschlag legt die Voraussetzungen für die öffentlich- rechtliche Anerkennung selber nicht fest, da sie einen Akt des Gesetzge- bers voraussetzt, gegen den ein Referendum möglich ist. Es versteht sich aber von selbst, dass auch für die öffentlich-rechtliche Anerkennung jene Voraussetzungen gegeben sein müssen, die der Verfassungsvorschlag in Art. 111ter Abs. 1 für die Zuerkennung einzelner Vorrechte des öffent- lichen Rechts an privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften formuliert. Es sind dies die gesellschaftliche Bedeutung und die Respek- tierung des Religionsfriedens und der Rechtsordnung.34Das Religions- gesetz, das die öffentlich-rechtliche Anerkennung privatrechtlich orga- 415 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 33Vgl. Art. 12 und 13 RelG und Art. 6 Abs. 2 FinanzG. 34Vgl. Art. 111ter VE.
	        

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