neben der öffentlich-rechtlichen Anerkennung maximale justiziable Ver- fassungsgarantien, die auch verfassungsgerichtlich durchsetzbar sind und genügend Schutz vor staatlichen Übergriffen bieten, ist kein sach - licher Grund für ein Konkordat bzw. für eine langfristige Bindung des Gesetzgebers auf völkerrechtlicher Ebene auszumachen. –Eine Regelung auf gesetzlichem Wege ist transparent und gilt für alle, für die Gläubigen wie auch für die Religionsgemeinschaften. Das Gesetz ist allgemeinverbindlich, während ein Konkordat nur zwischen dem Staat und der katholischen Kirche Rechtswirkungen entfaltet. Es gilt auf Grund der ausschliesslich kirchenbezogenen Vertragsmaterien nur für sie und nicht auch für die Religionsangehörigen. BGestuftes Anerkennungssystem Das Reformwerk schlägt unter dem Titel «Kirchen und Religionsge- meinschaften» (XI. Hauptstück) ein mehrstufiges Modell der öffentlich- rechtlichen Anerkennung vor. 1.Öffentlich-rechtliche Anerkennung durch Verfassungsrecht Neben der bisher schon in der Verfassung als Landeskirche öffentlich- rechtlich anerkannten römisch-katholischen Kirche sollen auch die schon seit langem im Lande bestehenden evangelischen Kirchen, näm- lich die Evangelische Kirche im Fürstentum Liechtenstein und die Evan- gelisch-lutherische Kirche im Fürstentum Liechtenstein öffentlich- rechtlich anerkannt werden. Der Verfassungsvorschlag knüpft dabei an den bisherigen Verfassungszustand an, welchen die römisch-katholische Kirche geniesst und schliesst die evangelischen Kirchen mit ein. Er lässt damit die besondere Stellung dieser Religionsgemeinschaften im öffent- lichen Leben deutlich werden. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung ist so gesehen auch das «Resultat eines geschichtlichen Prozesses».32413
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 32Peter Karlen, Zur öffentlichrechtlichen Anerkennung weiterer Religionsgemein- schaften, in: SJKR 1996, S. 39 (41).