Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

sche Kirche nicht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die dem Staat untergeordnet ist, sondern aus eigener Wesens- und Legitimations- sphäre ihm von gleich zu gleich gegenübertritt. Der Staat als Rechtsstaat, so wie er sich heute versteht, beansprucht jedoch für sich die Kompe- tenzkompetenz, d. h. die Befugnis festzulegen, wofür er zuständig ist und wofür nicht. Dies gehört heute zur modernen souveränen Staatlich- keit. Deshalb beansprucht er auch das Recht, sein Verhältnis zu den Kir- chen und Religionsgemeinschaften grundsätzlich selber zu bestimmen. Damit ist aber keine inhaltliche Unterwerfung der Religionsgemein- schaften unter den Staat verbunden, wie man dies auch aus Art. 111bis des Verfassungsvorschlages ersehen kann, der von Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit von öffentlich-rechtlich anerkannten Reli- gionsgemeinschaften spricht, «die sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen entfalten können». Das staatli- che Recht setzt nur den Rahmen, in dem sich die Religionsgemeinschaf- ten bewegen können. Das Reformprojekt verzichtet auf eine konkordatäre Lösung und sieht eine gesetzliche Regelung vor, die für alle Religionsgemeinschaften die Beziehungen zum Staat gestaltet. Schon in ihrem Bericht und Antrag vom 12. Mai 1998 an den Landtag betreffend die Errichtung einer Erz- diözese Vaduz28kam die Regierung zum Schluss, eine Entflechtung von Staat und Kirche auf Verfassungsebene zu suchen und alsdann in einem Kirchengesetz die Gemeinsamkeiten, die sog. res mixtae (gemeinsame Angelegenheiten),  zu regeln.29Insofern hat sich in der Zwischenzeit an diesem Standpunkt nichts geändert. Massgebend sind aus staatlicher Sicht folgende Gesichtspunkte: –Ein Konkordat bzw. ein völkerrechtlicher Vertrag kann nur zwi- schen zwei Völkerrechtsubjekten zustande kommen. Der Hl. Stuhl ist wie der liechtensteinische Staat ein Völkerrechtssubjekt. Sie stehen als solche auf gleicher Stufe. Es gilt zwischen ihnen das Völkerrecht. Den anderen Religionsgemeinschaften geht diese Völkerrechtssubjektivität ab. Sie können daher keinen solchen Vertrag mit dem Staat abschliessen.   –Geht man von einem Konkordat aus, bei dem zwei gleichberech- tigte Partner auf der Grundlage gleichberechtigter Positionen gegen- 411 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 28BuA Nr. 44/1998, S. 77 ff. 29 Mario Frick, Welche konkreten Probleme stellen sich für das Land Liechtenstein, in: Herbert Wille / Georges Baur (Anm. 5), S. 274 (282).
	        

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