Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

EReligiöses Paritätsgebot – Gleichbehandlung der Religions - gemeinschaften 1.Religionsrechtliche Parität und allgemeiner Gleichheits - grundsatz Die religionsrechtliche Parität folgt aus dem allgemeinen Gleichheits- grundsatz (Art. 31 LV) und beinhaltet die rechtliche Gleichstellung der faktisch sehr verschiedenen Religionsgemeinschaften. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Säkularität und Neutralität des Staates. Eine ge- nerelle Paritätsbestimmung des Staatskirchenrechts ist in der liechten- steinischen Verfassung, wie in anderen Verfassungen auch, nicht anzu- treffen. Spezielle Gleichheitsnormen sind etwa die Garantie des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 31 Abs. 1 LV) und des gleichen Genusses staatsbürgerlicher und politischer Rechte (Art. 39 LV). 2.Paritätsprinzip als «staatskirchenrechtlicher Gleichheitsgrundsatz» Das Paritätsprinzip gebietet, gewissermassen als «staatskirchenrecht - licher Gleichheitsgrundsatz», alle Kirchen, Religions- und Weltanschau- ungsgemeinschaften ohne Ansehen inhaltlicher Massstäbe rechtlich gleich zu stellen und rechtlich gleich zu behandeln. Wie der allgemeine Gleichheitssatz, dessen Regeln er folgt, ist auch der Grundsatz der Parität auf die rechtliche Gleichbehandlung angelegt, ohne aber eine schemati- sche Gleichbehandlung zu intendieren.23Im Grundsatz gelten dieselben Erkenntnisse wie in der allgemeinen Verfassungsdogmatik: Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertigt die (Ungleich-)Behandlung. Demnach ist eine Differenzierung bei der Ausgestaltung der rechtlichen Stellung wie der rechtlichen Beziehung von Kirchen und Religionsge- meinschaften zum Staat zulässig, wenn zwischen ihnen tatsächliche Ver- schiedenheiten bestehen oder aber ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Dafür kommen Kriterien wie die Grösse, die soziale Bedeutung und der Grad der öffentlichen Wirksamkeit einer Kirche oder Religionsgemein- schaft in Betracht.24 408Herbert 
Wille 23Vgl. nur Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 126 f. 24Vgl. Stefan Mückl (Anm. 9),  S. 756, Rz. 74.
	        

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