Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

ligionsfreiheit, so dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemein- schaften, dem religiösen Diskriminierungsverbot, dem gleichen und vom religiösen Bekenntnis unabhängigen Zugang zu öffentlichen Ämtern, der rechtlichen Gleichstellung der Religions- und Weltanschauungsge- meinschaften. Ihr Bedeutungsgehalt erschliesst sich  – speziell im staats- kirchenrechtlichen Kontext – auch aus den neuen im Verfassungsvor- schlag enthaltenen Vorschriften als auch den bisher bestehenden religi- onsrechtlichen Bestimmungen der Verfassung.13 Dem Neutralitätsgrundsatz liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Staat jede Bewertung und Stellungnahme in Fragen der Religion und Weltanschauung unterlassen muss. Er darf sich weder eine bestimmte re- ligiöse Auffassung aneignen, noch ist es ihm gestattet, sich in die Ange- legenheiten der Religionsgemeinschaften einzumischen, solange sie sich an die Rechtsordnung halten. Staatliche Neutralität in weltanschaulichen und Glaubensfragen ist aber nicht als rein abwehrende oder gar religi- onsfeindliche Indifferenz zu verstehen.  Dem Begriff «Neutralität» kön- nen nämlich unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden. Es hängt vom staatskirchenrechtlichen System ab. Je nachdem kommt dem Begriff der «Neutralität» eine andere Bedeutung zu. Wenn man von Neutralität spricht, sollte man immer genau hinsehen und differenzieren zwischen ausgrenzender oder negativer Neutralität, wonach der Staat mit Religion nichts zu tun haben darf, und positiver Neutralität. Danach kann und muss der Staat im Bereich der Religion aktiv fördernd tätig werden. Beiden gemeinsam ist der Grundsatz der Nichtidentifikation mit einer Religion. Dem Staat ist es untersagt, sich inhaltlich auf eine Re- ligions- oder Weltanschauung festzulegen oder Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten.14 Das staatliche Neutralitätsprinzip ist als solches in der Verfassung nirgends ausdrücklich festgelegt. Es lässt sich jedoch im positiven Sinne gleichwohl aus der Verfassung und dem Verfassungsentwurf ablesen. Wird die Religionsfreiheit umfassend, also nicht nur von der negativen, sondern auch von der positiven Seite gedacht, kann die religiös-weltan- schauliche Neutralität nur die Bedeutung der neutralen Respektierung, aber eben auch der Berücksichtigung und der Förderung religiöser Be- 405 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 13Vgl. Art. 39, 111bis und 111ter VE sowie Art. 31 und 39 LV. 14BVerfGE 41, 29 ff., 64.
	        

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