Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

nischen Konzil kann der Staat nach der Lehre der römisch-katholischen Kirche kein konfessioneller Staat mehr sein. Er ist vielmehr gegenüber allen Menschen zur Gewähr religiöser Freiheit und damit zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Dies ist die Konsequenz aus der Säkularität.9Der säkulare Staat hat keine originären religiösen Ziele, keine spezifisch religiösen Kompetenzen und keine eigenen theo- logischen Kriterien der Entscheidung.10Es fehlt ihm an den entspre- chenden Voraussetzungen, um bestimmen zu können, was Religion ist. Diese Frage zu beantworten, steht vorwiegend dem gläubigen Indivi- duum und seiner Religionsgemeinschaft zu.11Der Staat ist inkompetent in religiösen Belangen. Er hat es mit den immanenten Werten des Da- seins zu tun, nicht mit den transzendenten, die der religiöse oder philo- sophische Glaube erschliesst.12 CPrinzip der staatlichen Neutralität 1.Allgemeines Der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität folgt aus dem Zusammenspiel der verschiedenen religionsrechtlichen Normen der Re- 404Herbert 
Wille 9Stefan Mückl, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Josef Isensee / Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Aufl., Heidelberg 2009, S. 711 (753, Rz. 67); vgl. auch Ernst-Wolfgang Böckenförde, Diskussionsbeitrag zu Staat und Religion, in: VVDStRL 59 (2000), S. 317, wo er da- rauf hinweist, dass die Katholische Kirche vor dem 2. Vatikanischen Konzil in ihrer «alten Toleranztheorie» die «Religionsfreiheit als staatliches Recht – mithin ein in- tegraler Bestandteil der Verfassungsordnung – entschieden abgelehnt» habe. Zum Einfluss der katholischen Kirche zur Zeit der Entstehung der Verfassung 1921 siehe Herbert Wille, Die Verfassung von 1921: Parteien und Kirche, in: Wolfgang Müller (Hrsg.), Das Fürstentum Liechtenstein. Ein landeskundliches Portrait, Bühl / Baden 1981, S. 93 (108 ff.) und derselbe, Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen der Verfassung, in: LPS 21, Vaduz 1994, S. 141 (166 ff.). 10Martin Heckel, Diskussionsbeitrag zu Staat und Religion, in: VVDStRL 59 (2000), S. 306. 11Vgl. auch Christoph Winzeler, Die weltanschauliche Neutralität des Staates. Ein Rechtsprinzip und seine Bedeutungsaspekte, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Religiöse Neutralität. Ein Rechtsprinzip in der multireligiösen Gesellschaft (Freibur- ger Veröffentlichungen zum Religionsrecht 21), Zürich / Basel / Genf 2008, S. 1 (12). 12Walter Hamel, Glaubens- und Gewissensfreiheit, in: Karl August Bettermann / Hans Carl Nipperdey / Ulrich Scheuner (Hrsg.), Die Grundrechte – Handbuch der Theorie und Praxis der Grundrechte, Bd. IV/1. Halbband, Berlin 1960, S. 37 (70).
	        

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